Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Ges. üb. d. Gerichtsst. u. d. gerichtl. Verfahren. V.31. März 1900. 107 
  
Von der Mitwirkung an der Entscheidung in der Berufungs- 
und Beschwerde-Instanz sind die Richter ausgeschlossen, welche an 
der Entscheidung erster Instanz Theil genommen haben. 
Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen End- 
urtheile, beziehungsweise Beschwerde gegen Entscheidungen gedachter 
Instanz findet statt, nachdem in Gemäßheit des 9 3 Abs. 2 des 
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 
1877 das Reichsgericht als Gericht letzter Instanz bezeichnet wor- 
den ist. 
"B. Gerichtsstand und Verfahren in Strafsachen. 
Artikel 5. 
Die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses haben in Straf- 
sachen ihren Gerichtsstand bei dem Oberlandesgericht. 
Artikel 6. 
Die Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens gegen ein 
Mitglied des Großherzoglichen Hauses bedarf der Genehmigung des 
Großherzogs. 
Ist dieselbe ertheilt, so wird durch den Präsidenten des Ober- 
landesgerichts aus der Zahl der Mitglieder dieses Gerichtshofs ein 
Untersuchungsrichter bestellt. 
Artikel 7. 
Die Entscheidung erfolgt durch das Plenum des Oberlandes- 
gerichts auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung, nachdem zu- 
vor dem Angeschulvigten Gelegenheit zu seiner Vertheidigung ge- 
geben worden ist. 
Das Gericht ist befugt, einen Termin zur mündlichen nicht 
öffentlichen Verhandlung der Sache anzuberaumen. 
Artikel 8. 
Wird der Angeschuldigte verurtheilt, so ist das Urtheil dem Groß- 
herzog behufs etwaiger Ausübung des Begnadigungsrechts vorzulegen. 
Ein Rechtsmittel findet nicht statt. 
C. Gerichtsstand und Verfahren in Angelegenheiten der frei= S. 2#. 
willigen Gerichtsbarkeit. 
Artikel 9. 
Für die in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
dem Gericht oder einem Notar oder einer anderen Behörde ob-
	        
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