Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

108 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz. 
  
liegenden Amtshandlungen ist, insoweit der Großherzog bei einer 
Angelegenheit betheiligt ist, der Staatsminister zuständig. 
Der Großherzog kann allgemein oder für bestimmte Fälle die 
im Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen dem Oberlandesgericht über- 
tragen. Auch bleibt es dem Großherzoge vorbehalten, wegen Vor- 
nahme einer Amtshandlung, welche die öffentliche Beurkundung 
eines Rechtsgeschäfts oder einer rechtserheblichen Thatsache betrifft, 
diejenige Behörde oder denjenigen Beamten in Anspruch zu nehmen, 
welche nach den allgemeinen Vorschriften für Amtshandlungen der 
betreffenden Art zuständig sind. 
Artikel 10. 
Ist bei der Beurkundung eines Vertrags der im §5 313 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art oder bei der Beurkundung 
der nach § 873 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bindung 
der Betheiligten erforderlichen Erklärungen der Großherzog bethei- 
ligt, so ist, falls der Vertrag oder die Erklärungen ein im Gebiete 
des Großherzogthums liegendes Grundstück betreffen, der nach 
Artikel 9 zuständige Beamte oder die nach Artikel 9 zuständige Be- 
hörde auch für die Beurkundung der Willenserklärung des anderen 
Theiles zuständig. Das Gleiche gilt für die Erklärung der Eini- 
gung der Parteien in den Fällen der §99 925, 1015 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs. 
Der nach Artikel 9 zuständige Beamte oder die nach Artikel 9 
zuständige Behörde ist auch in anderen als den im Abs. 1 Satz 2 
bezeichneten Fällen, in welchen die gleichzeitige Anwesenheit der 
vertragschließenden Theile vor dem Urkundbeamten vorgeschrieben 
ist, für die Beurkundung der Willenserklärung des anderen Theiles 
zuständig. 
  
Artikel 11. 
Die Befugnisse des Vormundschaftsgerichts in Ansehung der 
Mitglieder des Großherzoglichen Hauses werden in erster und letzter 
Instanz von dem Großherzog ausgeübt, sofern nicht der Großherzog 
für einen einzelnen Fall bestimmt, daß die Verrichtungen des Vor- 
mundschaftsgerichts von dem Oberlandesgerichte wahrzunehmen sind. 
Der § 49 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung. 
Artikel 12. 
In Ansehung der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses ist 
für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere 
S. 270. für die dem Nachlaßgerichtobliegenden Verrichtungen, unbeschadet
	        
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