Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

112 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz. 
  
III. Das Regentschaftsgesetz und das Gesetz vom 
19. Juli 1902. 
Großherzoglich Hessisches 
Regierungsblatt. 
  
3N 15. 
Darmstadt, den 27. März 1902. 
  
Gesetz, 
die Regentschaft betreffend. 
Vom 26. März 1902. 
ERN ST LuUusW# von Gottes Gnaden Großherzog 
von Hessen und bei Rhein 2c. 2c. 
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände ver- 
ordnet und verordnen hiermit, wie folgt: 
Artikel 1. 
Ist der Großherzog minderjährig, so findet eine Regent- 
schaft statt. 
Eine Regentschaft findet ferner statt, wenn der Großherzog 
dauernd verhindert ist, die Regierung persönlich zu führen, oder 
wenn bei der Erledigung des Thrones die Person des Thronfolgers 
ungewiß ist. 
Tritt einer der in Absatz 2 vorgesehenen Fälle ein, so hat 
das Staatsministerium unverzüglich die Stände zu berufen. Die 
Stände haben in einer Versammlung der vereinigten beiden 
Kammern unter dem Vorsitze des Präsidenten der Ersten Kammer 
Beschluß darüber zu fassen, ob die in Absatz 2 bezeichneten Vor- 
aussetzungen vorliegen. Die Entscheidung erfolgt nach der absoluten 
Mehrheit der Stimmen. 
. Artikel 2. 
Zur Führung der Regentschaft ist derjeuige regierungsfähige 
(Artikel 1 Absatz 1 und 2) Agnat berufen, welcher der Krone am 
nächsten steht. « 
Ist ein regierungsfähiger Agnat nicht vorhanden, oder schlagen 
sämmtliche regierungsfähige Agnaten die Annahme der Regentschaft
	        
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