Vorbemerkung. XI
Soweit sie Verfassungsgesetze sind, sind sie als 2.
u. 3. Verfassungsänderung zu Art. 35 und 81 der Ver-
fassung zum Abdrucke gebracht.
4. Das „Gesetz, die religiöse Freiheit betreffend“".
„Darmstadt den 2. August 1848“ (Regierungsblatt ##39,
Darmstadt am 7. August 1848 S. 231/2). Art. 3: „Die Be-
stimmungen dieses Gesetzes genießen den Schutz der Verfassung“.
5. Das „Gesetz, die Zusammensetzung der beiden
Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten
betreffend“. „Darmstadt, am 6. September 1856“ (Re-
gierungsblatt. 27. Darmstadt am 26. September 1856, S. 261 ff.),
aber laut seines Artikels 52 nur die Bestimmungen in den Artikeln
1—15, 17—19, 22, 44, 48—51.
6. Art. 1 u. 2 des „Gesetzes, die Wahlen der Abge-
ordneten zur zweiten Kammer der Stände betreffend“.
„Darmstadt, den 14. Juli 1862“ (Regierungsblatt ##23. Darm-
stadt am 29. Juli 1862 S. 287/8).
7. Art. 1 des „Gesetzes, Anordnungen zur Sicherheit
des Staates in dringenden Fällen betreffend“. Darm-
stadt, den 15. Juli 1862 (das. S. 288/9). Er enthält eine
Einschränkung des Art. 73 der Verfassung. S. unten S. 180. 181.
8. „Gesetz, die Zusammensetzung der beiden Kammern
der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend“.
Darmstadt, den 8. November 1872 (Regierungshlatt 49,
Darmstadt, am 12. November 1872, S. 385 ff.), aber laut seines
Artikels 51 nur die Artt. 1—13, 15—17, 19, 33, 45, 47—49.
9. „Die in Art. I ertheilten neuen Bestimmungen“ des „Ge-
setzes, die Aenderung einzelner Bestimmungen des Ge-
setzes v. 8. November 1872 über Zusammensetzung der
beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Ab-
geordneten betreffend“, Darmstadt, den 6. Juni 1885
(Regierungsblatt.) 18, Darmstadt, den 12. Juni 1885 S. 117/8).
10. „Gesetz, die Landstände betreffend. Vom 3. Juni
1911“. Darmstadt, den 13. Juni 1911 (Regierungsblatt.W 11
S. 87 ff.). Aber laut Art. 67 des Gesetzes nur die Artikel 1—13,
15, 52, 54, 56 Abs. 1, 57 Satz 1, 61 und 65.
S. das Gesetz unten S. 124 ff.
V. Der Text der Verfassungsurkunde v. 17. December 1820
ist zu verschiedenen Malen einer Abänderung unterzogen worden
und diese Anderungen greifen wiederholt über einzelne Artikel hinaus.
Die eine derselben (s. unten s. 4) bezeichnet sich nicht als Ver-
fassungsänderung, muß aber als solche aufgefaßt werden.