Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

e 82. 
114 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz. 
einen Eid, die Verfassung des Großherzogthums fest und unver- 
brüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den 
Gesetzen zu regieren. 
Artikel 7. 
Die Kosten der Hofhaltung und Repräsentation des Regenten 
sind aus der Civilliste zu bestreiten. 
Falls hierdurch eine zu starke Belastung der Civilliste ein- 
treten würde, ist dem Regenten ein Beitrag zu diesen Kosten aus 
der Staatskasse zu leisten, dessen Höhe mit den Landständen zu 
vereinbaren ist. 
Artikel 8. 
Eine Fürsorge und Aufsicht in Ansehung der Person und des 
Privatvermögens des Großherzogs oder eines Mitgliedes des Groß- 
herzoglichen Hauses ist mit der Regentschaft nur insoweit verbunden, 
als sich dies aus dem Artikel 17 des Gesetzes, den Gerichtsstand 
und das gerichtliche Verfahren in Ansehung des Landesherrn und 
der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses betreffend, in der vom 
1. Januar 1900 an geltenden Fassung ergiebt. 
Artikel 9. 
Eine durch geistige oder körperliche Gebrechen des Großherzogs 
veranlaßte Regentschaft endigt, wenn in einer Versammlung der 
vereinigten beiden Kammern der Stände auf den Antrag des Staats- 
ministeriums durch einen Beschluß festgestellt wird, daß der Grund 
der Regentschaft weggefallen ist. Auf das Verfahren findet Artikel 1 
Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 entsprechende Anwendung. In 
allen übrigen Fällen endigt die Regentschaft mit dem Wegfalle des 
Grundes, der ihren Eintritt veranlaßt hat. 
1 
Artikel 10. 
Der Großherzog kann im Falle einer vorübergehenden Ver- 
hinderung Vollmacht für seine Stellvertretung in Ausübung der 
Regierungsrechte ertheilen. 
Artikel 11. 
Gegenwärtiges Gesetz bildet einen Bestandtheil der Verfassungs- 
urkunde. 
Der Artikel 5 Absatz 4 der Verfassungsurkunde vom 17. De- 
zember 1820 erhält folgende Fassung:
	        
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