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114 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
einen Eid, die Verfassung des Großherzogthums fest und unver-
brüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den
Gesetzen zu regieren.
Artikel 7.
Die Kosten der Hofhaltung und Repräsentation des Regenten
sind aus der Civilliste zu bestreiten.
Falls hierdurch eine zu starke Belastung der Civilliste ein-
treten würde, ist dem Regenten ein Beitrag zu diesen Kosten aus
der Staatskasse zu leisten, dessen Höhe mit den Landständen zu
vereinbaren ist.
Artikel 8.
Eine Fürsorge und Aufsicht in Ansehung der Person und des
Privatvermögens des Großherzogs oder eines Mitgliedes des Groß-
herzoglichen Hauses ist mit der Regentschaft nur insoweit verbunden,
als sich dies aus dem Artikel 17 des Gesetzes, den Gerichtsstand
und das gerichtliche Verfahren in Ansehung des Landesherrn und
der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses betreffend, in der vom
1. Januar 1900 an geltenden Fassung ergiebt.
Artikel 9.
Eine durch geistige oder körperliche Gebrechen des Großherzogs
veranlaßte Regentschaft endigt, wenn in einer Versammlung der
vereinigten beiden Kammern der Stände auf den Antrag des Staats-
ministeriums durch einen Beschluß festgestellt wird, daß der Grund
der Regentschaft weggefallen ist. Auf das Verfahren findet Artikel 1
Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 entsprechende Anwendung. In
allen übrigen Fällen endigt die Regentschaft mit dem Wegfalle des
Grundes, der ihren Eintritt veranlaßt hat.
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Artikel 10.
Der Großherzog kann im Falle einer vorübergehenden Ver-
hinderung Vollmacht für seine Stellvertretung in Ausübung der
Regierungsrechte ertheilen.
Artikel 11.
Gegenwärtiges Gesetz bildet einen Bestandtheil der Verfassungs-
urkunde.
Der Artikel 5 Absatz 4 der Verfassungsurkunde vom 17. De-
zember 1820 erhält folgende Fassung: