Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

116 Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister 2c. 
  
des Großherzogthums persönlich zu führen, so findet, im Falle vie- 
selbe auf ihn übergehen sollte, eine Regentschaft statt. 
S. 292. Artikel 2. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung im Regierungs- 
blatt in Kraft. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten 
Großherzoglichen Siegels. 
Darmstadt, den 12. Juli 1902. 
(L. S.) ERNST LuDWI3G. 
Rothe. Dittmar. Gnauth. 
  
— — 
Anlage 2. 
Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten 
Staatsbeamten. 
S. 387. Großherzoglich Hessisches 
Regierungeblatt. 
  
3 31. 
Darmstadt, den 16. Juli 1821. 
#t————“' 
Gesetz 
über die Verantwortlichkeit der Minister und obersten 
Staatsbeamten. 
LUDEWZSG von Gottes Gnaden Großherzog von 
Hessen und bei Rhein 2c. 2c. 
Da Befehle, welche zu gesetzwidrigen Handlungen, oder zur 
Verletzung Unserer den Ständen gegebenen Zusagen führen könnten, 
nie von Unserem Willen ausgehen, sondern nur in einem Miß- 
verständnisse gegründet sein können, dessen Aufklärung Wir als
	        
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