Gesetz über die Verantwortlichkeit d. Minister 2c. Vom 5. Juli 1821. 117
eine Pflicht Unserer obersten Staatsdiener und Staatsbehörden be-
trachten, so haben Wir, nach Anhörung und mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände, für gut befunden, Folgendes gesetzlich zu verordnen:
Art. 1.
Die Minister, das Ministerium und alle jetzige oder künftige
höchste Administrativ-Stellen, sollen, wenn ihre Verantwortlichkeit
wegen gesetzwidriger Handlungen oder Nichterfüllung der Zusagen
des Regenten an die Stände des Großherzogthums reclamirt wird,
sich nie zur Entschuldigung auf angebliche Befehle des Regenten
berufen können. 1
rt. 2.
Die Verantwortlichkeit der Minister und obersten Staats-
beamten kann auch alsdann geltend gemacht werden, wenn sie, vor
der wirklich erfolgten Anklage, ihr Amt niedergelegt, oder von
demselben entfernt worden sind.
Art. 3.
Unser Ober-Appellationsgericht ist das allein zuständige Gericht,
um in Fällen, wo die in den vorhergehenden Artikeln erwähnte S. 388.
Verantwortlichkeit geltend gemacht werden soll, zu untersuchen und
zu entscheident.
Art. 4.
Die Competenz des Ober-Appellationsgerichts tritt ein, wenn
Wir einen Minister, oder obersten Staatsbeamten, sey es aus
eigener Bewegung, oder zu Folge einer von beiden Kammern der
Stände gemeinschaftlich beschlossenen und durch eine gemeinschaft-
liche Deputation Uns überreichten Anklage, in den Anklagestand
versetzt haben.
Im Falle einer solchen Anklage von Seiten der Stände
werden Wir die Versetzung in den Anklagestand möglichst bald be-
schließen, wenn Wir es nicht für nothwendig erachten, Unsern ge-
treuen Ständen zuvor noch nähere Erläuterungen ertheilen zu lassen.
Art. 5.
Der angeklagte Minister, oder oberste Staatsbeamte kann
verlangen, daß das Gericht wenigstens mit einem Präsidenten und
sieben Räthen besetzt sei.
1 An Stelle des Ober-Appellationsgerichts ist durch das Gesetz,
die Ausführung des Deutschen Verichtsverfassungsgesetzes
betreffend. Vom 3. September 1878, A. 6 (Regierungsblatt 1878
S. 102) das Oberlandesgericht gesetzt worden.