Ges. d. Verantwortlichk. d. höchsten Staatsbeh. betr. V. 8. Jan. 1824. 119
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
3 2.
Darmstadt, den 9. Februar 1821.
Die Verantwortlichkeit der höchsten Staatsbehörden betr.
LucEW I#von Gottes Gnaden Großherzog von
Hessen und bei Rhein 2c. 2c.
In dem Art. 8. des Gesetzes vom öten Juli 1821 haben
Wir erklärt, daß eine weitere gesetzliche Bestimmung darüber er-
folgen solle, wie die Richter zu ergänzen seyen, wenn es entweder
an der nach dem Art. 5 des gedachten Gesetzes erforderlichen An-
zahl fehle, oder nach Art. 7 desselben eine Adjunktion nothwendig
werden sollte. .
Wir haben Uns daher nunmehr entschlossen, hierüber nach
Anhörung Unsers Staatsraths und mit Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände, Folgendes zu verordnen:
Einziger Artikel.
Wenn nach den Bestimmungen Unsers Gesetzes vom 5. Juli
1821 die Nothwendigkeit eintritt, das Personal der Richter zu er-
gänzen, so wird Unser Ober-Appellationsgericht aus dem sämmt-
lichen Personal der Tribunale des Landes für jeden erforderlichen
Ersatzrichter zwei Individuen ernennen, von welchen der Angeklagte
das eine nach Willkühr auszuschließen hat. Will der Angeklagte
von dieser Befugniß keinen Gebrauch machen, so entscheidet unter
den Ernannten das Loos.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hier
aufgedrückten Staats-Siegels.
Darmstadt, den 8. Januar 1824.
LutEW S.
von Grolman.