120 Anlage 3. Die Landstände.
Anlage 3.
Die Landstände 1.
Bezüglich der Landstände zeigt das Hessische Staatsrecht große
Neigung zum Wandel.
J. Im Anschlusse an das „Edikt über die Landständische
Verfassung "“ vom 18. März 1820 (s. oben S. VIII) erschien
die „Verordnung, wie die Wahlen zur Kammer der Ab-
geordneten erfolgen sollen“, vom 22. März 1820 (Reg.-Bl.
1820, S. 113 ff.; 17 Art.) und die weitere: „Ueber die Ordnung,
in welcher die Landständischen Geschäfte vorzunehmen
sind“, vom 25. März 1820 (daselbst S. 163—183; 26 Art.).
II. Einen Teil der Bestimmungen beider Verordnungen nahm
dann die Verfassung in sich auf. S. oben S. VIII und IX.
III. Es erging dann das nur aus einem Artikel bestehende,
sich auf einen singulären Fall beziehende „Gesetz, die Wahlen
der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Landstände
betreffend“; vom 23. Juni 1847 (Reg.-Bl. 1847, S. 183).
IV. Es brachte dann das Jahr 1849:
1. das „Gesetz, die Zusammensetzung der beiden
landständischen Kammern und die Wahlen der
Abgeordneten betreffend“; vom 3. September
1849, in 25 Artikeln (die Fünfte Verfassungs-
änderung. S. darüber oben S. XII
das „Gesetz, die landständische Geschäfts-
ordnung betreffend“; vom 10. October 1849
(die Sechste Verfassungsänderung. S. darüber
oben S. XII). Dieses Gesetz hob die landständische
Geschäftsordnung vom 25. März 1820 (s. oben s. 1)
nicht in complexu auf.
V. Es folgt eine Zeit des Verfassungsbruches. Durch „Ver-
ordnung, die Berufung einer außerordentlichen Stände-
versammlung betreffend“; vom 7. October 1850 (Reg.-Bl.
1850, S. 371 ff.) war eine solche berufen und trat zusammen.
Mit dieser wurden dann nach mehr als fünf Jahren vereinbart:
1. das „Gesetz, die Zusammensetzung der beiden
Kammern der Stände und die Wahlen der
1 Ich gedenke hier nur der Gesetze, die sich ex professo auf diese
Materie begehen. Der hier einschlagenden Verfassungsänderungen ist
schon früher gedacht. S. auch oben S. XII u. S. XIII ff.