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Anlage 3. Die Landstände.
-S
Personen, gegen die durch rechtskräftiges Urteil auf Verlust
der bekleideten öffentlichen Amter, sowie der aus öffent-
lichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt worden ist,
von der Rechtskraft des Urteils an bis zum Ablaufe von
fünf Jahren nach der Verbüßung, der Verjährung oder dem
Erlasse der Freiheitsstrafe, neben der jener Verlust aus-
gesprochen wurde;
Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen; Z„
. Personen, gegen die durch rechtskräftiges Urteil auf Über—
weisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist,
von der Rechtskraft des Urteils an bis zum Ablaufe von
fünf Jahren nach der Verbüßung, der Verjährung oder dem
Erlasse der Freiheitsstrafe, neben der die Überweisung aus-
gesprochen wurde;
Personen, die zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalt
eine nicht bloß vorübergehende Armenunterstützung aus
öffentlichen Mitteln beziehen oder in den letzten der Wahl
vorhergegangenen zwölf Monaten bezogen haben;
uPersonen, die zur Zeit der Wahl mit der Entrichtung der
direkten Staats= oder Gemeindesteuer länger als zwei
Monate sich im Rückstande befinden.
Als Armenunterstützung (Abs. 1 Ziffer 8) ist nicht anzusehen:
1.
2.
3.
4.
D
1.
die Krankenunterstützung;
die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen gewährte Anstaltspflege;
Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er-
ziehung oder der Ausbildung für einen Beruf;
sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in Form vereinzelter
Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage ge-
währt sind;
. Unterstützungen, die erstattet sind.
Artikel 8.
ie Berechtigung zum Wählen ruht:
für Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder
wegen eines Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Amter erkannt werden kann oder muß,
das Hauptverfahren beschlossen ist, während der Dauer des
Strafverfahrens;
4. für Personen, die sich in Untersuchungs= oder Strafhaft
befinden.