Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 129 
  
Artikel 9. 
Mitglieder der Ersten Kammer sowie die nach Artikel 5 stimm- 
berechtigten adeligen Grundbesitzer können nicht an den Wahlen der 
Abgeordneten zur Zweiten Kammer teilnehmen. 
Artikel 10. 
Die geborenen Mitglieder der Ersten Kammer (Art. 2 Ziffer 1—3) 
können von ihrem Recht nur dann Gebrauch machen, wenn sie die 
hessische Staatsangehörigkeit besitzen und das 25. Lebensjahr zurück- 
gelegt haben. 
Mitglied der Ersten Kammer nach Artikel 2 Ziffer 4 bis 7, 
9 und 10 kann nur sein, wer die hessische Staatsangehörigkeit 
besitzt, seit mindestens drei Jahren im Großherzogtum wohnt und 
das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat. 
Artikel 11. 
Personen, bei denen die im Artikel 7 Ziffer 1 bis 8 be- 
zeichneten Voraussetzungen vorliegen, können nicht Mitglied der 
Ersten Kammer werden oder bleiben. 
Artikel 12. 
Wählbar zum Abgeordneten der Zweiten Kammer ist jeder nach 
Artikel 6 Stimmberechtigte, der nicht nach Artikel 7 vom Stimm- 
rechte ausgeschlossen ist. 
Artikel 13. 
Ein Mitglied der Ersten Kammer kann nicht zur Zweiten 
Kammer gewählt werden und ein Mitglied der Zweiten Kammer 
nicht in die Erste Kammer eintreten. 
Artikel 14. 
Die Voraussetzungen der Stimmberechtigung und Wählbarkeit 
bestimmen sich insoweit, als sie nach Artikel 5, Artikel 6 Ziffer 3 
und Artikel 12 von der Steuerspflicht abhängen, unbeschadet der S.v3. 
Vorschrift des Artikel 7 Ziffer 9, ausschließlich nach dem Inhalte 
der Steuerlisten. 
Steuerzahlungen, die von einer Handelsgesellschaft zu leisten 
sind, oder die auf Gegenständen haften, welche im Miteigentum 
stehen, werden den einzelnen Gesellschaftsmitgliedern oder Miteigen- 
tümern nach Maßgabe ihrer Berechtigung angerechnet. Beteili- 
gungen an Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Berggewerkschaften 
bleiben hierbei außer Betracht. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 9
	        
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