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138 Anlage 3. Die Landstände.
Wähler, denen nach Artikel 6 Abs. 3 zwei Stimmen zustehen,
haben für jede Stimme einen Stimmzettel in besonderem Wahl-
kuvert abzugeben.
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in einem amtlich ab-
gestempelten oder die sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen
Umschlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen,
ebenso Stimmzettel solcher Wähler, die an den abgesonderten Tisch
nicht getreten waren, oder den abgesonderten Raum nicht betreten
hatten (Art. 37).
Artikel 39.
Jede Stimmabgabe ist in der Wählerliste neben dem Namen
des Wählers in der dazu bestimmten Spalte zu vermerken.
Artikel 40.
über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es
hat die Namen der Mitglieder der Orts-Wahlkommission, Ort und
Zeit des Geschäfts, die Zahl der abstimmenden Wähler im ganzen,
die Zahl derjenigen Wähler, die zwei Stimmen abgegeben haben
und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten und eines jeden
Falles Erwähnung zu tun, in dem es bezüglich der Gültigkeit oder
Ungültigkeit eines Stimmzettels eines Beschlusses der Orts-Wahl-
kommission bedurft hat.
Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Orts-Wahlkom-
mission zu unterschreiben
Artikel 41.
Um 7 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher, daß nur
noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche
im Wahllokale bereits anwesend sind. Zum Zwecke einer geord-
neten Durchführung der hiernach noch zuzulassenden Stimmabgaben
ist der Wahlvorsteher berechtigt, vorübergehend und längstens bis
zur letzten Stimmabgabe die Zugänge zu dem Wahllokale schließen
zu lassen.
Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der
Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Ergibt sich vabei
auch nach wiederholter Zählung eine Versschiedenheit von der eben-
falls festzustellenden Zahl der Stimmen, die nach den in der
Wählerliste beigefügten Abstimmungsvermerken abgegeben worden
sind, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im
Protokolle anzugeben.