Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 104. 
140 Anlage 3. Die Landstände. 
  
gefügt. Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus 
der Beschaffenheit des Umschlags abgeleitet wurde, ist auch der 
Umschlag anzuschließen. 
Die übrigen Stimmzettel und Umschläge hat der Wahlvor- 
steher in einem versiegelten Paket der Bürgermeisterei des Wahl- 
orts zu behändigen, die sie so lange aufzubewahren hat, bis die 
Zweite Kammer über die Gültigkeit der Wahl endgültig ent- 
schieden hat. 
Artikel 45. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale, abgesehen 
von den Beratungen und Beschlüssen der Orts-Wahlkommission, 
die durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind, weder Ver- 
handlungen gepflogen, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse 
gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden. 
Artikel 46. 
Das Staatsministerium hat für jeden Wahlkreis einen Wahl- 
kommissär zu ernennen und die Namen der Ernannten öffentlich 
bekanntzumachen. 
Artikel 47. 
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken 
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig 
versiegelt dem Wahlkommissär einzureichen, daß sie spätestens im 
Laufe des zweiten Tages nach dem Wahltage in bessen Hände 
gelangen. 
Artikel 48. 
Zur Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkom- 
missär auf den vierten Tag nach dem Wahltage in ein von ihm 
zu bestimmendes Lokal aus der Zahl der Wähler des Wahlkreises 
einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und verpflichtet 
sie mittelst Handschlags an Eides Statt (Kreis-Wahlkommission). 
Zur Ablehnung des Amtes eines Beisitzers in der Kreis- 
Wahlkommission berechtigen: 
1. anhaltende Krankheit, 
2. ein Alter von über 60 Jahren, 
3. sonstige als hinreichende Entschuldigung anzusehende be- 
sondere Gründe. 
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, das 
Amt eines Beisitzers anzunehmen, oder wer sich der Ausübung 
dieses übertragenen Amtes ohne hinreichende Entschuldigung tat- 
sächlich entzieht, wird mit einer Geldstrafe von drei bis zwanzig
	        
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