Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

142 Anlage 3. Die Landstände. 
  
Artikel 51. 
Den Wahlvorstehern, Beisitzern und Protokollführern bei der 
Wahlhandlung in den Abstimmungsbezirken, sowie den Beisitzern 
bei der Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen kann 
aus der Gemeindekasse des Wohnorts eine von der Gemeindever= 
tretung festzusetzende Vergütung gewährt werden. 
Artikel 52. 
Als Abgeordneter gewählt ist derjenige, welcher in einem 
Wahlkreise mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen 
erhalten hat. 
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen 
Stimmen auf sich vereinigt, so ist in einer engeren Wahl unter 
den zwei Kandidaten zu wählen, die die meisten Stimmen erhalten 
haben. 
Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, 
so entscheidet das von dem Wahlkommissär zu ziehende Los darüber, 
welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen sind. 
Nur in dem Falle, daß nur auf zwei Personen gültige Stimmen 
gefallen sind, deren jede die Hälfte der Stimmen erhielt, wird so- 
gleich zur Entscheidung der Wahl durch das Los geschritten. 
Artikel 53. 
Wird eine engere Wahl erforderlich, so hat der Wahlkom- 
missär sie unverweilt zu veranlassen. 
Der Tag der engeren Wahl ist von dem Wahlkommissär fest- 
zusetzen und darf nicht früher als acht Tage und nicht später als 
vierzehn Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten 
Wahl gelegt werden. 
In der von dem Wahlkommissär zu veranlassenden Bekannt- 
machung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, 
zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle 
auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig sind. 
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach 
denselben Vorschriften statt, wie die erste Wahl. Sie wird auf 
Grund derselben Wählerlisten, die nicht nochmals offenzulegen sind, 
und nicht berichtigt werden dürfen, in denselben Abstimmungs- 
bezirken und Wahllokalen und bei gleicher Besetzung der Orts- 
Wahlkommissionen vorgenommen, es sei denn, daß eine Ersetzung 
einzelner Mitglieder der Orts-Wahlkommissionen oder eine Ver- 
legung der Wahllokale geboten ist.
	        
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