Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 147
des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von der Staats-
kasse, alle übrigen Kosten, insbesondere der Aufwand für Auf-
stellung der örtlichen Wählerlisten und für Ausrüstung des Wahl-
lokales, werden von den Gemeinden getragen.
Artikel 67. S. 110.
Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 13, 15, 52, 54, 56
Abs. 1, 57 Satz 1, 61, 65 sind als Bestandteil der Verfassungs-
urkunde anzusehen.
Artikel 68.
Dieses Gesetz tritt mit dem Schlusse des gegenwärtigen Land-
tages und nur gleichzeitig mit dem Gesetze, die Zusammensetzung
der Zweiten Kammer der Stände, insbesondere die Bildung der
Wahlkreise betreffend, in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte treten außer Kraft:
1. das Gesetz, die Zusammensetzung der beiden Kammern
der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend,
vom 8. November 1872;
2. das Gesetz, die Wahlen der Zweiten Kammer der
Stände betreffend, vom 5. Mai 1875;
3. das Gesetz, die Anderungen einzelner Bestimmungen des
Gesetzes vom 8. November 1872 über Zusammensetzung
der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der
Abgeordneten betreffend, vom 6. Juni 1885.
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Zweiten Kammer
angehörenden Abgeordneten scheiden zu dem Zeitpunkt aus der
Zweiten Kammer aus, an dem ihr Ausscheiden nach den seitherigen
gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen hat.
Die neu hinzutretenden Abgeordneten der Städte Darmstadt,
Mainz, Gießen, Offenbach und Worms werden bei der im Jahre
1911 stattfindenden ordentlichen Erneuerung der Zweiten Kammer
auf die Dauer von drei Jahren gewählt, und zwar von den
Stimmberechtigten dieser Städte in der durch Artikel 3 Ziffer 1
festgesetzten Umgrenzung.
Bei den Wahlen in den vorgenannten fünf Städten findet
Artikel 19 erstmalig anläßlich der ordentlichen Erneuerung der
Zweiten Kammer im Jahre 1914 Anwendung.
Im Jahre 1911 finden auf die Dauer von sechs Jahren in
folgenden Wahlkreisen Neuwahlen statt:
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