Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

150 Anlage 3. Die Landstände. 
  
Vorschriften über das Verfahren bei den nach Artikel 2 Ziffer 2, 
6, 7 und 10 erforderlichen Vorschlägen erlassen. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten 
Großherzoglichen Siegels. 
Darmstadt, den 3. Juni 1911. 
(L. S.) ERNST LUDWIZG. 
Ewald. 
  
Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. 
Zweites Gesetz. 
Gesetz, 
die Zusammensetzung der Zweiten Kammer der Stände, ins- 
besondere die Bildung der Wahlkreise betreffend. 
Vom 3. Juni 19111. 
ERNST LUDWIZSG von Gottes Gnaden Großherzog 
von Hessen und bei Rhein 2c. 2c. 
Wir haben in Gemäßheit des Artikel 20 des Gesetzes, die 
Landstände betreffend vom 3. Juni 1911 mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Wahlkreise, in denen nach Artikel 3 Ziffer 2 und Artikel 20 
des Gesetzes, die Landstände betreffend, vom 3. Juni 1911 drei- 
undvierzig Abgeordnete zur Zweiten Kammer der Stände von den 
nicht mit einem besonderen Wahlrecht begabten Städten und den 
Landgemeinden zu wählen sind, sollen in nachstehender Weise ge- 
bildet werden: 
A. Provinz Starkenburg. 
I. Wahlkreis Beerfelden—Hirschhorn—Wimpfen. 
Airlenbach, Beerfelden, Bullauer Forst mit Gebhardshütte, 
Krähenberg und Reisenkreuz, Darsberg, Falken-Gesäß, Gammels- 
1 Dieses Gesetz schließt sich im Regierungsblatt an das Gesetz die 
Landstände betreffend unmittelbar an. 8 er
	        
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