Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

160 Anlage 3. Die Landstände. 
  
II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. Juni 1874. 
Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901. 
Großherzoglich Hessisches 
Regierungsblatt. 
  
34. 
Darmstadt, am 18. Juni 1874. 
Gesetz, 
die landständische Geschäftsordnung betreffend 1. 
LUDWZG lHII. von Gottes Gnaden Großherzog von 
Hessen und bei Rhein cc. 2c. 
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände ver- 
ordnet und verordnen hiermit, wie folgt: 
  
  
I. Zusammentritt, vorläusige und definitive Constituirung 
- der Kammern. 
Artikel 1. 
Die Einberufung der Ständerersammlung wird im Regie- 
rungsblatt verkündigt. Jedes Mitglied erhält Nachricht durch ein 
besonderes Schreiben. 
Artikel 2. a) Erste Kammer. 
Der Großherzog ernennt den ersten Präsidenten der ersten 
Kammer für die Dauer des Landtags. 
1 Zu diesem Gesetze ist ergangen das Gesetz, die Abänderung des 
Siletes über die landständische Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874 
betreffend. Vom 18. Mai 1901. (Regierungsblatt ##§ 35. Darmstadt, 
den 20. Mai 1901; S. 365/6.) Da diese Abänderungen sich fast immer 
nur auf einzelne Worte beziehen, mußten sie in das alte Gelb eingeschoben 
werden. Alles zwischen zwei Kreuzen Stehende, außer Art. 54, 
ist durch dieses Gesetz aufgehoben, alles gesperrt Gedruckte 
durch dieses Gesetz eingefügt. 
 
	        
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