160 Anlage 3. Die Landstände.
II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. Juni 1874.
Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901.
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
34.
Darmstadt, am 18. Juni 1874.
Gesetz,
die landständische Geschäftsordnung betreffend 1.
LUDWZG lHII. von Gottes Gnaden Großherzog von
Hessen und bei Rhein cc. 2c.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände ver-
ordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
I. Zusammentritt, vorläusige und definitive Constituirung
- der Kammern.
Artikel 1.
Die Einberufung der Ständerersammlung wird im Regie-
rungsblatt verkündigt. Jedes Mitglied erhält Nachricht durch ein
besonderes Schreiben.
Artikel 2. a) Erste Kammer.
Der Großherzog ernennt den ersten Präsidenten der ersten
Kammer für die Dauer des Landtags.
1 Zu diesem Gesetze ist ergangen das Gesetz, die Abänderung des
Siletes über die landständische Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874
betreffend. Vom 18. Mai 1901. (Regierungsblatt ##§ 35. Darmstadt,
den 20. Mai 1901; S. 365/6.) Da diese Abänderungen sich fast immer
nur auf einzelne Worte beziehen, mußten sie in das alte Gelb eingeschoben
werden. Alles zwischen zwei Kreuzen Stehende, außer Art. 54,
ist durch dieses Gesetz aufgehoben, alles gesperrt Gedruckte
durch dieses Gesetz eingefügt.