Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

168 Anlage 3. Die Landstände. 
  
Die Vorträge der Ausschüsse sind in der Regel schriftlich zu 
erstatten. Bei dringenden oder unerheblichen Gegenständen ge- 
nügt jedoch eine mündliche Berichterstattung. 
Die Präsidenten der Kammer, sowie die Antragsteller haben 
freien Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse mit berathender 
Stimme. 
Artikel 27. 
Bevor in einem Ausschuß ein definitiver Beschluß über eine 
Regierungsproposition gefaßt wird, sind die betreffenden Regie- 
rungscommissäre unter Benachrichtigung von dem Gesgenstande 
der Berathung, von der Abhaltung der Sitzung des Ausschusses 
in Kenntniß zu setzen, um der Berathung beiwohnen zu können. 
In anderen Fällen ist vorherige Benachrichtigung der betreffenden 
Regierungscommissäre alsdann nothwendig, wenn dieselben ihre 
Absicht, der Ausschußsitzung beizuwohnen, zu erkennen gegeben 
haben. 
Artikel 28. 
Jedem der nach Artikel 23 zu wählenden Ausschüsse werden 
auf sein Verlangen oder sobald es auch ohne ein solches Verlangen 
die Kammer selbst als angemessen erachtet, für einzelne besondere 
Gegenstände ein oder zwei weitere von der Kammer zu wählende 
Mitglieder beigegeben. 
Artikel 29. 
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn sämmtliche Mit- 
glieder eingeladen worden und wenigstens drei derselben er- 
schienen sind. 
Artikel 30. 
Die Kammer kann einen Vortrag des Ausschusses zur wei- 
teren Bearbeitung zurückweisen, und kann alsdann für diesen Gegen- 
stand der Ausschuß mit zwei bis vier von ihr zu wählenden Mit- 
gliedern vermehrt werden. 
Artikel 31. 
Während einer Vertagung der Ständeversammlung bleiben, 
wenn und insoweit es von der Regierung verlangt wird, die 
Ausschüsse oder einzelne derselben zur Erledigung der ihnen zur 
Begutachtung überwiesenen Angelegenheiten versammelt. 
Artikel 32. 
Die nach Artikel 7, 23, 24, 25, 28, 30 vorzunehmenden 
Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung auf Wahlezetteln, 
welche mit fortlaufenden Zahlen versehen sind.
	        
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