Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

  
Das Wahlprotokoll enthält jede Stimme mit ihrer Zahl und 
das Resultat nach unbedingter Stimmenmehrheit. Nach einmaliger 
vergeblicher Abstimmung zum Zweck der unbedingten Stimmenmehr= 
heit wird zum zweitenmal gewählt, wobei relative Stimmenmehr- 
heit und bei Stimmengleichheit das Loos entscheidet. 
  
VIII. Beschlußfassung der Kammer über Vorlagen und Anträge. 
Artikel 33. 
Die Vorlagen der Regierung, sowie alle selbstständig ein- 
gebrachten Anträge von Mitgliedern der Kammern werden durch 
den Präsidenten zum Drucke befördert. Die Kammer beschließt 
hierauf, insofern nicht ein Fall des Art. 18, Absatz 2, vorliegt und 
es sich nicht um eine Finanzsache oder Gesetzesvorlage handelt, mit S. 431. 
einfacher Stimmenmehrheit, ob der Gegenstand an einen Ausschuß 
zu mündlicher oder schriftlicher Berichterstattung verwiesen oder ob 
in die Berathung und Abstimmung über denselben ohne vorgängige 
Verweisung an einen Ausschuß eingetreten werden soll. Wird die 
Berathung ohne Verweisung an einen Ausschuß beschlossen, dann 
ernennt der Präsident für dieselbe einen oder mehrere Bericht- 
erstatter. 
Artikel 34. 
Die Berathung über eine in der Kammer eingebrachte Vor- 
lage oder einen Antrag darf, wenn Verweisung an einen Ausschuß 
stattgefunden hat, nicht vor Ablauf von 24 Stunden bei schriftlich 
erstattetem Ausschußberichte von der Vertheilung des gedruckten Be- 
richtes unter die Mitglieder der Kammer, bei mündlichem Ausschuß- 
berichte von der Erstattung an gerechnet, stattfinden. Bei solchen 
Berathungsgegenständen, welche nicht an einen Ausschuß verwiesen 
worden sind, läuft die Frist von 24 Stunden, von dem Zeitpunkte 
an, in welchem der Berichterstatter ernannt worden ist. Von dieser 
Regel kann nur durch Beschluß von wenigstens zwei Drittel der 
anwesenden Kammermitglieder abgewichen werden. 
Artikel 35. 
Anträge von Mitgliedern der Kammer, welche eine Geld- 
bewilligung in sich schließen oder in Zukunft herbeizuführen be- 
stimmt sind, können, sofern sie nicht durch Uebergang zur Tages- 
ordnung beseitigt werden, nur dann zur Abstimmung gelangen, 
nachdem der erste Ausschuß mit ihrer Vorberathung betraut worden 
ist und einen Bericht über dieselben abgestattet hat.
	        
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