S. 432.
170 Anlage 3. Die Landstände.
IX. Oeffentlichkeit der Sitzungen.
Artikel 36.
Die Verhandlungen und Abstimmungen in beiden Kammern
sind für erwachsene Zuhörer öffentlich.
Artikel 37.
Die Zuhörer haben sich jeder Störung, namentlich aller
Aeußerungen von Beifall oder Mißfallen zu enthalten. Bei Zu-
widerhandlungen kann der Präsident die Entfernung der Ruhe-
störer oder die Räumung der Gallerien anordnen.
Im Fall der Räumung der Gallerien kann die Sitzung bis
zur Erledigung der Tagesordnung fortgesetzt werden.
Artikel 38.
Ein Ausschluß der Zuhörer findet statt:
1) wenn dies von der Regierung wegen der von ihr der
Kammer zu machenden Eröffnungen, sei es für diese Er-
öffnung allein, oder auch für die darüber stattfindende Be-
rathung und Abstimmung verlangt wird;
12) wenn die Abhaltung einer vertraulichen Sitzung von der
Regierung in anderen, als in den unter 1) bemerkten
Fällen, oder von wenigstens 10 Kammermitgliedern oder
von dem einschlägigen Ausschusse beantragt wird und die
Kammer den Antrag für begründet erkennt. Während der
Berathung über einen solchen Antrag sind die Zuhörer
vorläufig zu entfernen.
Die Organe der Regierung sind von keiner vertraulichen
Sitzung ausgeschlossen.
Die Verhandlungen geheimer Sitzungen werden nicht durch
den Druck veröffentlicht, wenn es im Falle Nr. 1 von der Re-
gierung verlangt wird.
X. Berathung.
Artikel 39.
Der Präsident ruft die eingeschriebenen Redner auf nach der
Reihenfolge, in welcher sie sich bei dem Secretariat eingeschrieben
haben.
Nach Beendigung der Vorträge der eingeschriebenen Redner
dürfen alle Mitglieder nach der Zeit ihrer Anmeldung zum Worte