Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 436. 
174 Anlage 3. Die Landstünde. 
  
In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung von wenig- 
stens 26 Mitgliedern und in der ersten Kammer bei Stimmen- 
mehrheit die Zustimmung von wenigstens 12 Mitgliedern er- 
forderlich. 
Ist aber die Anzahl der an der Abstimmung wirklich theil- 
nehmenden Mitglieder so groß, daß zwei Dritttheile davon mehr 
betragen, als die ausgedrückten Zahlen, so ist die Zustimmung von 
zwei Drittheilen der wirklich Abstimmenden erforderlich. (Artikel 110 
der Verfassungsurkunde.) 
XIV. Mittheilung der Beschlüsse. 
Artikel 49. 
Die Kammern haben außer in den besonders ausgenommenen 
Fällen keine Berathungen mit einander zu pflegen, sondern nur 
ihre gefaßten Beschlüsse sich gegenseitig mitzutheilen. (Artikel 95 
der Verfassungsurkunde.) 
Die Mittheilungen beider Kammern unter sich geschehen durch 
Schreiben, unterzeichnet von dem Präsidenten und den Secretären. 
Artikel 50. 
Alle Beschlüsse der einen Kammer müssen der anderen zu 
gleichmäßiger Berathung mitgetheilt werden, wenn sie nicht solche 
Gegenstände betreffen, worüber verfassungsmäßig ein Beschluß der 
einen Kammer, unabhängig von dem der anderen, zur Wirksamkeit 
gelangen kann. (Artikel 97 der Verfassungsurkunde.) 
Artikel 51. 
Die gemeinschaftlichen Beschlüsse der Kammern werden in 
Adressen, welche von den Präsidenten und den Secretären beider 
Kammern zu unterschreiben sind, dem Großherzoge oder dem von 
ihm ernannten Commissär schriftlich übermittelt oder durch eine ge- 
meinschaftliche Deputation persönlich überreicht. 
Die gemeinschaftliche Deputation besteht aus den Präsidenten 
und den Secretären der Kammern und zwei durch den Präsidenten 
bestimmten Mitgliedern jeder Kammer. 
Außerdem können Deputationen an den Großherzog nur nach 
eingeholter Erlaubniß stattfinden. 
Artikel 52. 
Wenn eine Kammer der anderen in Hinsicht auf eine Petition 
oder Beschwerdeführung nicht beistimmen sollte, so bleibt es der
	        
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