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174 Anlage 3. Die Landstünde.
In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung von wenig-
stens 26 Mitgliedern und in der ersten Kammer bei Stimmen-
mehrheit die Zustimmung von wenigstens 12 Mitgliedern er-
forderlich.
Ist aber die Anzahl der an der Abstimmung wirklich theil-
nehmenden Mitglieder so groß, daß zwei Dritttheile davon mehr
betragen, als die ausgedrückten Zahlen, so ist die Zustimmung von
zwei Drittheilen der wirklich Abstimmenden erforderlich. (Artikel 110
der Verfassungsurkunde.)
XIV. Mittheilung der Beschlüsse.
Artikel 49.
Die Kammern haben außer in den besonders ausgenommenen
Fällen keine Berathungen mit einander zu pflegen, sondern nur
ihre gefaßten Beschlüsse sich gegenseitig mitzutheilen. (Artikel 95
der Verfassungsurkunde.)
Die Mittheilungen beider Kammern unter sich geschehen durch
Schreiben, unterzeichnet von dem Präsidenten und den Secretären.
Artikel 50.
Alle Beschlüsse der einen Kammer müssen der anderen zu
gleichmäßiger Berathung mitgetheilt werden, wenn sie nicht solche
Gegenstände betreffen, worüber verfassungsmäßig ein Beschluß der
einen Kammer, unabhängig von dem der anderen, zur Wirksamkeit
gelangen kann. (Artikel 97 der Verfassungsurkunde.)
Artikel 51.
Die gemeinschaftlichen Beschlüsse der Kammern werden in
Adressen, welche von den Präsidenten und den Secretären beider
Kammern zu unterschreiben sind, dem Großherzoge oder dem von
ihm ernannten Commissär schriftlich übermittelt oder durch eine ge-
meinschaftliche Deputation persönlich überreicht.
Die gemeinschaftliche Deputation besteht aus den Präsidenten
und den Secretären der Kammern und zwei durch den Präsidenten
bestimmten Mitgliedern jeder Kammer.
Außerdem können Deputationen an den Großherzog nur nach
eingeholter Erlaubniß stattfinden.
Artikel 52.
Wenn eine Kammer der anderen in Hinsicht auf eine Petition
oder Beschwerdeführung nicht beistimmen sollte, so bleibt es der