II. Die landständische Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874. 175
letzteren unbenommen, die Regierung von der beabsichtigten Petition
oder Beschwerdeführung im Wege der gewöhnlichen Mittheilung,
mit dem Bemerken in Kenntniß zu setzen, daß vieselbe der anderen
Kammer, welche aber ihre Zustimmung versagt habe, mitgetheilt
worden sei. (Artikel 82 der Verfassungsurkunde.)
XV. Benehmen der Kammern mit den Behörden.
Artikel 53.
Die Stände können mit keiner anderen Behörde, als mit den
Ministerien und den ernannten Landtagscommissären in Benehmen
treten. (Artikel 96 der Verfassungsurkunde.)
XVI. Diäten.
+1 Artikel 541.
Die nicht durch ihre Geburt berechtigten Mitglieder der
Ständeversammlung, deren Wohnsitz weiter als eine halbe Stunde
von dem Orte der Versammlung entfernt ist, erhalten zur Ver-
gütung für ihre Reisekosten, sowie zur Entschädigung für ihren
Aufenthalt an dem Orte der Versammlung täglich 5 fl. aus der
Staatskasse. 1
XVII. Urlaub und Mandatsniederlegung.
Artikel 55.
Wenn ein Abgeordneter ohne nachgesuchten und erhaltenen
Urlaub auf dem Landtage nicht erscheint, oder nachdem er er-
schienen, ohne nachgesuchten und erhaltenen Urlaub aus den Sitzungen
wegbleibt, oder den erhaltenen Urlaub überschreitet, so wird der-
selbe, wenn er auf zweimalige von der Kammer, durch ihren Präsi-
denten ergangene und richtig nachgewiesene Aufforderung weder er-
scheint, noch sein Ausbleiben durch genügend dargelegte Gründe
rechtfertigt, so angesehen, als wenn er die auf ihn gefallene Wahl
abgelehnt, beziehungsweise seine Stelle niedergelegt habe.
Der Präsident hat von dem dies aussprechenden Beschluß der
Kammer das Ministerium des Innern zum Zweck der Anordnung
einer anderweiten Wahl in Kenntniß zu setzen, und von jenem
Beschlusse den Abgeordneten zu benachrichtigen. "
1 Dazu das abändernde Gesetz vom 11. Juni 1875 unten S. 177. 178
und das aufhebende Gesetz vom 20. Oktober 1894 unten S. 178. 179.