S. 437.
176 Anlage 3. Die Landstände.
Hält sich der Abgeordnete im Ausland auf oder ist sein
Aufenthalt unbekannt, so hat der Präsident die Aufforderung, sowie
den später darauf ergangenen Kammerbeschluß durch Vermittelung
des Ministeriums des Innern dem Bürgermeister des Orts, wo
der abwesende Abgeordnete zuletzt seinen Wohnsitz hatte, zur Weiter-
beförderung an den Abwesenden zuzustellen. Diese Zustellung hat
die Wirkung der Insinuation an den abwesenden Abgeordneten.
rtikel 56.
Wenn ein Abgeordneter, während die Kammer versammelt ist,
seine Stelle niederlegt, so hat er dies dem Präsiventen anzuzeigen,
welcher hiervon dem Ministerium des Innern zum Zweck der An-
ordnung einer anderweiten Wahl Nachricht zu geben hat. (Ver-
gleiche Artikel 45 des Gesetzes vom 8. November 1872, die Zu-
sammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen
der Abgeordneten betreffend.)
XVIII. Schluß des Landtags. Vertagung und Auflösung.
Artikel 57.
Der Landtag wird von dem Großherzog entweder in eigener
Person oder durch einen dazu besonders beauftragten Commissär
geschlossen und alsdann der den Ständen schon vorher mitgetheilte
Landtagsabschied durch den Großherzog verkündet.
Artikel 58.
Die Vertagung der Ständeversammlung oder die etwaige
Auflösung derselben erfolgt durch ein den beiden Kammern mit-
zutheilendes und öffentlich bekannt zu machendes Landesherrliches
Edict.
XIX. Schlußbestimmungen.
Artikel 59.
Das Gesetz vom 8. September 1856, die landständische Ge-
schäftsordnung betreffend, sowie die Artikel 76, 85, 86, 88, 92,
93, 98, 100 der Verfassungsurkunde vom 17. December 1820
sind aufgehoben, soweit letztere im Widerspruch mit gegenwärtigem
Gesetze stehen.
Artikel 60.
Gegenwärtiges Gesetz tritt von dem Tage des Erscheinens im
Regierungsblatte in Kraft.