Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 591. 
  
178 Anlage 3. Die Landstände. 
versammlung, deren Wohnsitz weiter als eine halbe Stunde von 
dem Orte der Versammlung entfernt ist, zur Bestreitung ihrer Reise- 
kosten, sowie zur Entschädigung für ihren Aufenthalt an dem Orte 
der Versammlung aus der Staatskasse erhalten, wird vom Anfange 
des nächsten Landtags an auf neun Mark täglich erhöht. 1. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten 
Großherzoglichen Siegels. 
Darmstadt, den 11. Juni 1875. 
(L. S.) LUDWZG. 
Hofmann. 
  
IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894. 
Großherzoglich Hessisches 
Regierungsblatt. 
  
  
M 80. 
Darmstadt, den 24. Oktober 1894. 
  
  
Gesetz, 
die Abänderung des Art. 54 der landständischen Geschäfts- 
ordnung vom 17. Juni 1874, sowie des Gesetzes vom 11. Juni 
1875, die Taggelder der Ständemitglieder betreffend. 
Vom 20. Oktober 1894. 
ERNST LUDWIZG von Gottes Gnaden Groß-= 
herzog von Hessen und bei Rhein 2c. 2c. 
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände ver- 
ordnet und verordnen hiermit, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Artikel 54 des Gesetzes vom 17. Juni 1874, die land- 
ständische Geschäftsordnung betreffend (Regierungsblatt Nr. 34),
	        
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