180 Anlage 3. Die Landstände.
S. 288.
V. Die Notverordnungen und die Stände:
Gesetz v. 15. Juli 1862.
Großherzoglich Hessisches
Regierun gsblatt.
——
3% 23.
Darmstadt, am 29. Juli 1862.
« Gesetz,
Anordnungen zur Sicherheit des Staates in dringenden Fällen
betreffend.
LUDWIZG III. von Gottes Gnaden Großherzog
von Hessen und bei Rhein 2c. 2c.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände ver-
ordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Artikel 1.
Wenn auf Grund der Schlußbestimmung des Art. 73 der
Verfassungs-Urkunde, wonach der Großherzog befugt ist, ohne ständische
Mitwirkung in dringenden Fällen das Nöthige zur Sicherheit des
Staates vorzukehren, eine Verordnung, welche ihrer Natur nach in
das Gebiet der Gesetzgebung eingreift, erlassen wird, so soll die-
selbe, falls sie nach Ablauf eines Jahres noch für längere Zeit
oder bleibend in Wirksamkeit erhalten werden soll, der alsdann
gerade vereinigten Stände-Versammlung oder, wenn eine solche
nicht anwesend ist, der nächsten Stände-Versammlung zur Ertheilung
ihrer Zustimmung vorgelegt werden.
Erfolgt die Zustimmung, so bleibt die Verordnung bis zur
ebwoigen Aufhebung oder Abänderung im Wege der Gesetzgebung
in Kraft.
Wird eine solche Vorlage von beiden Kammern der Stände
oder auch nur von Einer derselben abgelehnt, so soll die Ver-
ordnung sofort außer Wirksamkeit gesetzt werden.