Anlage 4.
Der Etat und seine Durchführung!.
I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben
des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen
des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
S. 01. Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
29.
Darmstadt, den 5. Juli 1879.
Gesetz,
die Berwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates
betreffend?.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von
Hessen und bei Rhein 2c. 2c. «
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände ver-
ordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Artikel 1.
Die Einnahmen und Ausgaben des Staates werden nach den
Gesetzen, insbesondere nach dem Finanzgesetz und dem mit den
1 Das Gesetz, das Etatsjahr für den Staatshaushalt betr., v.
22. März 1879 (in Kraft v. 1. Januar 1879) sagt in seinem Eingange:
Nachdem durch Reichsgesetz vom 29. Februar 1876 die Verlegung des
Etatsjahres für den Neichshäushalt auf die Zeit vom 1. April bis 31. März
bestimmt worden ist, haben wir uns bewogen gefunden, mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen wir hiermit wie folgt:
Artikel 1.
Das Etatsjahr für den Staatshaushalt beginnt vom 1. April 1879
ab mit dem 1. Apurtr und schließt mit dem 31. März des darauf folgenden
Jahres.“ S. Regierungsblatt 1879 S. 63.
2 Dieses Gesetz ist abgeändert durch das Gesetz, die Festsetzung
der Staatshaushaltsperioden betreffend, vom 27. Juni 1900