Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Gesetz, d. Verwaltg. d. Einnahmen u. Ausg. betr. v. 14. Juni 1879. 183 
Ständen vereinbarten Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und 
Ausgaben verwaltet. 
Dem Finanzgesetz und dem Hauptvoranschlag der Staats- 
Einnahmen und Ausgaben sind im Sinne des gegenwärtigen Ge- 
setzes gleich zu achten diejenigen Gesetze und Vereinbarungen, welche 
sie abändern oder ergänzen oder über die Finanzperiode hinaus 
erstrecken, oder welche andere, als die in dem Hauptvoranschlag 
eingestellten Einnahmen oder Ausgaben anordnen, und außerdem 
die auf Grund des Art. 69 der Verfassungsurkunde erlassenen Ver- 
ordnungen. 
Artikel 2. 
Die von den Ständen bewilligten höheren und anderen sach- 
lichen Ausgabebeträge stehen der Regierung für die ganze Dauer 
dieser Periode auch in dem Falle zur Verfügung, daß das auf 
einen Theil derselben erstreckte Finanzgesetz der vorhergehenden 
Periode niedere und andere sachliche Ausgabebeträge festsetzt. Ent- 
hält das letztere jedoch für einzelne Staatszwecke höhere oder an- 
dere Bewilligungen, als das neue Finanggesetz. so bleiben dieselben 
für die Zeit der Erstreckung des früheren Finanzgesetzes fort- 
bestehen, wenn während dieser Zeit die Verhältnisse, auf welchen 
die früheren Bewilligungen beruhen, keine Aenderung erleiden. 
Artikel 3. 
In die einzelnen Titel des Hauptvoranschlags sind unter ent- 
sprechenden Abtheilungen und Unterabtheilungen zunächst alle, vor- 
aussichtlich in jedem Jahre der dreijährigen Finanzperiode regel- 
mäßig in gleicher Art wiederkehrenden Staats-Einnahmen und 
Ausgaben als fortlaufende Einnahmen und Ausgaben und hierauf 
alle übrigen Staats-Einnahmen und Ausgaben # als einmalige auf- 
zunehmen. 
Artikel 4. 
Die im Voraus nicht allein der Art und Größe, sondern 
auch der Zeit nach bestimmten Ausgaben sind von einer Finanz- 
periode in die andere nicht übertragbar. 
Dagegen können die für bauliche Zwecke und die für ein- 
malige Ausgaben bewilligten Fonds, sowie solche Fonds, welche 
(Regierungsblatt Nr. 51, Darmstadt, den 7. Juli 1900, S. 425/6), dessen 
Artikel 1 lautet: „An Stelle der Finanzperiode tritt als Wirt- 
schaftsperiode im Staatshaushalt das Etatsjahr.“ — Die im 
Texte bemerkten Anderungen sind alle durch das Gesetz v. 
27. Juni 1900 bewirkt worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.