S. 536.
4 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820.
Artikel 2.
Die Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die ver-
fassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands, oder die Verhältnisse
deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, bilden einen
Theil des Hessischen Staatsrechts und haben, wenn sie von
dem Großherzoge verkündet worden sind, in dem Großherzog=
thume verbindende Kraft.
Hierdurch wird jedoch die Mitwirkung der Stände in
Ansehung der Mittel zur Erfüllung der Bundes-Verbindlich-
keiten, in so weit dieselbe verfassungsmäßig begründet ist, nicht
ausgeschlossen.
Artikel 3.
Das Großherzogthum bildet, in der Gesammt-Vereinigung
der älteren und neueren Gebietstheile, ein zu einer und der-
selben Verfassung verbundenes Ganze.
Artikel 4.
Der Großherzog ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt
in Sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie, unter den
von Ihm gegebenen, in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten
Bestimmungen, aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
Artikel 5.
Die Regierung ist in dem Großherzoglichen Hause erblich
nach Erstgeburt und Linealfolge, vermöge Abstammung aus
ebenbürtiger, mit Bewilligung des Großherzogs geschlossener Ehe.
In Ermangelung eines durch Verwandschaft, oder Erb-
verbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Re-
gierung auf das weibliche Geschlecht über. Hierbei entscheidet
ähe der Verwandschaft mit dem letzten Großherzoge, bei
gleicher Nähe das Alter.
a Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des Manns-
tammes.
1 Die diesen Grundsätzen gemäßen näheren Bestimmungen,
so wie die Bestimmungen über die Regentschaft während der
Minderjährigkeit, oder anderer Verhinderung des Großherzogs,
werden durch das Hausgesetz festgesetzt, welches in so ferne
einen Bestandtheil der Verfassung bildet. #