II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879. 191
Artikel 2. S. 480.
Die Ober-Rechnungskammer besteht aus einem Präsidenten
und der erforderlichen Anzahl von Collegialräthen, sowie dem nö-
thigen Revisions= und Kanzleipersonale.
Eins der Mitglieder muß die Befähigung zum Richteramte
erlangt haben.
Artikel 3.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder
und Schwäger dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Ober-Rech-
nungskammer sein.
Ein Collegial-Mitglied, welches mit dem Vorstande einer
obersten Verwaltungsbehörde des Landes in einem der im ersten
Absatze bezeichneten Grade verwandt oder verschwägert ist, darf
an der Beschlußfassung über solche Angelegenheiten nicht Theil
nehmen, welche zum Geschäftszweige der betreffenden obersten Ver-
waltungsbehörde gehören.
Artikel 4.
Nebenämter, mit Ausnahme des Amts eines Mitglieds einer
Prüfungs-Commission, oder mit Geldvortheilen verbundene Neben-
beschäftigungen dürfen den Mitgliedern des Collegiums weder
übertragen, noch von ihnen übernommen werden.
Ebensowenig können dieselben Mitglieder der Kammern der
Landstände sein.
Artikel 5.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Ober-Rech-
nungskammer werden von Uns auf Antrag des Staatsministeriums
und unter Gegenzeichnung des Präsidenten desselben ernannt, die
Collegialräthe nach Anhörung des Präsidenten der Ober-Rechnungs-
kammer. Die zur Kanzlei und für die Revision der Staatsrech-
nungen weiter erforderlichen Beamten werden von Uns auf Antrag
des Präsidenten der Ober-Rechnungskammer und unter Gegen-
zeichnung desselben ernannt. Die zur Revision der Gemeinde-,
Kirchen= und Stiftungsrechnungen erforderlichen Justificaturbeamten
werden von Uns nach Anhörung des Präsidenten der Ober-Rech-
nungskammer auf Antrag des Ministeriums des Innern und der
Justiz ernannt. Das übrige Personal wird von dem Präsidenten
der Ober-Rechnungskammer angenommen.
Der Präsident und die übrigen Collegialmitglieder der Ober-
Rechnungskammer sind unabsetzbar wie Richter.