Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879. 191 
  
Artikel 2. S. 480. 
Die Ober-Rechnungskammer besteht aus einem Präsidenten 
und der erforderlichen Anzahl von Collegialräthen, sowie dem nö- 
thigen Revisions= und Kanzleipersonale. 
Eins der Mitglieder muß die Befähigung zum Richteramte 
erlangt haben. 
Artikel 3. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder 
und Schwäger dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Ober-Rech- 
nungskammer sein. 
Ein Collegial-Mitglied, welches mit dem Vorstande einer 
obersten Verwaltungsbehörde des Landes in einem der im ersten 
Absatze bezeichneten Grade verwandt oder verschwägert ist, darf 
an der Beschlußfassung über solche Angelegenheiten nicht Theil 
nehmen, welche zum Geschäftszweige der betreffenden obersten Ver- 
waltungsbehörde gehören. 
Artikel 4. 
Nebenämter, mit Ausnahme des Amts eines Mitglieds einer 
Prüfungs-Commission, oder mit Geldvortheilen verbundene Neben- 
beschäftigungen dürfen den Mitgliedern des Collegiums weder 
übertragen, noch von ihnen übernommen werden. 
Ebensowenig können dieselben Mitglieder der Kammern der 
Landstände sein. 
Artikel 5. 
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Ober-Rech- 
nungskammer werden von Uns auf Antrag des Staatsministeriums 
und unter Gegenzeichnung des Präsidenten desselben ernannt, die 
Collegialräthe nach Anhörung des Präsidenten der Ober-Rechnungs- 
kammer. Die zur Kanzlei und für die Revision der Staatsrech- 
nungen weiter erforderlichen Beamten werden von Uns auf Antrag 
des Präsidenten der Ober-Rechnungskammer und unter Gegen- 
zeichnung desselben ernannt. Die zur Revision der Gemeinde-, 
Kirchen= und Stiftungsrechnungen erforderlichen Justificaturbeamten 
werden von Uns nach Anhörung des Präsidenten der Ober-Rech- 
nungskammer auf Antrag des Ministeriums des Innern und der 
Justiz ernannt. Das übrige Personal wird von dem Präsidenten 
der Ober-Rechnungskammer angenommen. 
Der Präsident und die übrigen Collegialmitglieder der Ober- 
Rechnungskammer sind unabsetzbar wie Richter.
	        
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