Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

192 Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung. 
  
Artikel 6. 
Der Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer wird auf 
Vorschlag der Ober-Rechnungskammer und nach Anhörung des 
Staats-Ministeriums durch Verordnung geregelt. 
S. 481. Dieselbe wird auch die Bestimmungen enthalten, welche zur 
Geschäftsleitung des Präsidenten erforderlich sind. 
Bis zum Erlasse dieser Verordnung bleiben die bisher er- 
gangenen Vorschriften über den Geschäftsgang insoweit in Kraft, 
als sie mit den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes vereinbar sind. 
Artikel 7. 
Die Ober-Rechnungskammer hat eine collegialische Verfassung. 
Sie faßt ihre Beschlüsse unter Theilnahme von mindestens drei 
Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden nach Stimmenmehrheit; 
bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. 
Die collegialische Berathung und Beschlußfassung ist jedenfalls 
erforderlich, wenn: 
1) an Uns Bericht erstattet, 
2) die für den Landtag bestimmten Bemerkungen (Art. 20) 
festgestellt, 
3) allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende ab- 
geändert, 
4) allgemeine Instructionen erlassen oder abgeändert, 
5) über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden 
Gutachten abgegeben, 
6) in Zweifelsfällen entschieden werden soll, ob und welche 
Rechnungen nach den Bestimmungen des Art. 8 Ord.= 
Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes von der Ober-Rechnungs- 
kammer zu revidiren und abzuschließen sind. 
Artikel 8. 
Der Revision und dem Abschlusse durch die Ober-Rechnungs- 
kammer unterliegen: 
1) alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung 
des Finanzgesetzes, des festgestellten Hauptstaatsvor- 
anschlags, der sämmtlichen Haupt= und Unter-Anlagen, 
auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, insoweit 
nicht vertragsmäßige Bestimmungen eine Ausnahme be- 
gründen, insbesondere also alle Rechnungen über 
a. Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern und 
von dem Staate gehörigen Materialien und sonsti- 
gen Vorräthen,
	        
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