192 Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
Artikel 6.
Der Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer wird auf
Vorschlag der Ober-Rechnungskammer und nach Anhörung des
Staats-Ministeriums durch Verordnung geregelt.
S. 481. Dieselbe wird auch die Bestimmungen enthalten, welche zur
Geschäftsleitung des Präsidenten erforderlich sind.
Bis zum Erlasse dieser Verordnung bleiben die bisher er-
gangenen Vorschriften über den Geschäftsgang insoweit in Kraft,
als sie mit den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes vereinbar sind.
Artikel 7.
Die Ober-Rechnungskammer hat eine collegialische Verfassung.
Sie faßt ihre Beschlüsse unter Theilnahme von mindestens drei
Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden nach Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Die collegialische Berathung und Beschlußfassung ist jedenfalls
erforderlich, wenn:
1) an Uns Bericht erstattet,
2) die für den Landtag bestimmten Bemerkungen (Art. 20)
festgestellt,
3) allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende ab-
geändert,
4) allgemeine Instructionen erlassen oder abgeändert,
5) über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden
Gutachten abgegeben,
6) in Zweifelsfällen entschieden werden soll, ob und welche
Rechnungen nach den Bestimmungen des Art. 8 Ord.=
Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes von der Ober-Rechnungs-
kammer zu revidiren und abzuschließen sind.
Artikel 8.
Der Revision und dem Abschlusse durch die Ober-Rechnungs-
kammer unterliegen:
1) alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung
des Finanzgesetzes, des festgestellten Hauptstaatsvor-
anschlags, der sämmtlichen Haupt= und Unter-Anlagen,
auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, insoweit
nicht vertragsmäßige Bestimmungen eine Ausnahme be-
gründen, insbesondere also alle Rechnungen über
a. Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern und
von dem Staate gehörigen Materialien und sonsti-
gen Vorräthen,