Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 5
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das Regent-
schaftsgesetz v. 26. März 1902 bestimmt in Artikel 11 Abs. 2:
Der Artikel 5 Absatz 4 der Verfassungsurkunde
vom 17. Dezember 1820 erhält folgende Fassung:
„Die diesen Grundsätzen entsprechenden
näheren Bestimmungen werden durch das
Hausgesetz festgesetzt, welches insofern einen
Bestandtheil der Verfassung bildet“!.
Titel II.
Von den Domänen.
Artikel 6.
Ein Drittheil der sämmtlichen Domänen, nach dem Durch-
schnitts-Ertrag der reinen Einkünfte berechnet, wird, nach der
Auswahl des Großherzogs, an den Staat abgegeben, um,
mittelst allmäligen Verkaufs, zur Schuldentilgung verwendet
zu werden.
Artikel 7.
Die übrigen zwei Drittheile bilden das schuldenfreie un-
veräußerliche Familien-Eigenthum des Großherzoglichen Hauses.
Die Einkünfte dieses Familienguts, worüber eine besondere
Berechnung geführt wird, sollen jedoch in dem Budjet aufge-
führt und zu den Staatsausgaben verwendet werden, die zu
den Bedürfnissen des Großherzoglichen Hauses und Hofes er-
sorderlichen Summen sind aber darauf vorzugsweise radicirt
und, ohne ständische Einwilligung, soll auch von diesem
Familiengute nichts verhypothecirt werden.
Artikel 8.
Bei künftigen Erwerbungen wird, nach den Rechtstiteln
des Erwerbs, Festgefett werden, ob sie zu dem Staats= oder
dem Familien-Vermögen gehören.
S. 537.
1 Diese hausgesetzlichen Bestimmungen sind noch nicht ergangen.