Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 5 
  
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das Regent- 
schaftsgesetz v. 26. März 1902 bestimmt in Artikel 11 Abs. 2: 
Der Artikel 5 Absatz 4 der Verfassungsurkunde 
vom 17. Dezember 1820 erhält folgende Fassung: 
„Die diesen Grundsätzen entsprechenden 
näheren Bestimmungen werden durch das 
Hausgesetz festgesetzt, welches insofern einen 
Bestandtheil der Verfassung bildet“!. 
Titel II. 
Von den Domänen. 
Artikel 6. 
Ein Drittheil der sämmtlichen Domänen, nach dem Durch- 
schnitts-Ertrag der reinen Einkünfte berechnet, wird, nach der 
Auswahl des Großherzogs, an den Staat abgegeben, um, 
mittelst allmäligen Verkaufs, zur Schuldentilgung verwendet 
zu werden. 
Artikel 7. 
Die übrigen zwei Drittheile bilden das schuldenfreie un- 
veräußerliche Familien-Eigenthum des Großherzoglichen Hauses. 
Die Einkünfte dieses Familienguts, worüber eine besondere 
Berechnung geführt wird, sollen jedoch in dem Budjet aufge- 
führt und zu den Staatsausgaben verwendet werden, die zu 
den Bedürfnissen des Großherzoglichen Hauses und Hofes er- 
sorderlichen Summen sind aber darauf vorzugsweise radicirt 
und, ohne ständische Einwilligung, soll auch von diesem 
Familiengute nichts verhypothecirt werden. 
Artikel 8. 
Bei künftigen Erwerbungen wird, nach den Rechtstiteln 
des Erwerbs, Festgefett werden, ob sie zu dem Staats= oder 
dem Familien-Vermögen gehören. 
S. 537. 
1 Diese hausgesetzlichen Bestimmungen sind noch nicht ergangen.
	        
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