Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

196 Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung. 
  
Revisionsabschluß zu formiren und dadurch die persönliche Schuld 
des Rechners an die Kasse oder das Magazin festzustellen. 
Artikel 14. 
Findet sich ein Rechner oder sein Stellvertreter oder Rechts- 
nachfolger durch den Revisions-Abschluß beschwert, so hat derselbe 
dagegen innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 3 Monaten nach 
der bescheinigten Zustellung der Beschlüsse und des Revisions-Ab- 
S. 484. 
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schlusses Recurs bei der Ober-Rechnungskammer zu ergreifen, 
sowie um Revision der Verhandlungen und um Formirung eines 
anderen Revisions-Abschlusses nachzusuchen. 
In solchen Fällen entscheivet in außerordentlicher Sitzung auf 
schriftliche Vorträge eines Referenten und Correferenten die Ober- 
Rechnungskammer, vertreten durch ihren Präsidenten mit zwei 
Räthen und verstärkt durch drei Mitglieder des Verwaltungs- 
gerichtshofs, welche Wir für jede Finanzperiode im Voraus er- 
nennen werden. Der Präsident soll bei Stimmengleichheit nicht 
den Ausschlag geben können, und ist in diesem Falle zu Gunsten 
des Beschwerdeführers zu entscheiden. 
Bei dieser Entscheidung darf der frühere Referent, auf dessen 
Vortrag der angefochtene Revisions-Abschluß ertheilt worden ist, 
nicht mitwirken. 
Das Erkenntniß ist dem Rechner durch die Verwaltungsbehörde, 
unter welcher derselbe steht, zu eröffnen. 
Ein weiterer Recurs findet nicht statt. 
Artikel 15. 
Die von der Ober-Rechnungskammer formirten Revisions= 
Abschlüsse, gegen welche innerhalb der im Art. 14 bestimmten Frist 
der Recurs an die Ober-Rechnungskammer nicht ein= und aus- 
geführt worden ist, erlangen mit Ablauf dieser Frist, die Beschlüsse 
der Recurs--Instanz sogleich nach ihrem Erlaß gegenüber dem 
Rechner, dessen Stellvertreter oder Rechtsnachfolger die Eigenschaft 
rechtskräftiger Erkenntnisse und sind vollstreckkar. Die Vollstreckungs- 
Clausel gemäß 5 663 der Civil-Prozeß-Ordnung ist von der Ober- 
Rechnungskammer beizufügen. 
Artikel 16. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- 
säumniß der Recursfrist findet nur dann statt, wenn: 
a. die Unmöglichkeit zu deren Einhaltung dargethan wer- 
den kann; 
 
	        
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