196 Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
Revisionsabschluß zu formiren und dadurch die persönliche Schuld
des Rechners an die Kasse oder das Magazin festzustellen.
Artikel 14.
Findet sich ein Rechner oder sein Stellvertreter oder Rechts-
nachfolger durch den Revisions-Abschluß beschwert, so hat derselbe
dagegen innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 3 Monaten nach
der bescheinigten Zustellung der Beschlüsse und des Revisions-Ab-
S. 484.
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schlusses Recurs bei der Ober-Rechnungskammer zu ergreifen,
sowie um Revision der Verhandlungen und um Formirung eines
anderen Revisions-Abschlusses nachzusuchen.
In solchen Fällen entscheivet in außerordentlicher Sitzung auf
schriftliche Vorträge eines Referenten und Correferenten die Ober-
Rechnungskammer, vertreten durch ihren Präsidenten mit zwei
Räthen und verstärkt durch drei Mitglieder des Verwaltungs-
gerichtshofs, welche Wir für jede Finanzperiode im Voraus er-
nennen werden. Der Präsident soll bei Stimmengleichheit nicht
den Ausschlag geben können, und ist in diesem Falle zu Gunsten
des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Bei dieser Entscheidung darf der frühere Referent, auf dessen
Vortrag der angefochtene Revisions-Abschluß ertheilt worden ist,
nicht mitwirken.
Das Erkenntniß ist dem Rechner durch die Verwaltungsbehörde,
unter welcher derselbe steht, zu eröffnen.
Ein weiterer Recurs findet nicht statt.
Artikel 15.
Die von der Ober-Rechnungskammer formirten Revisions=
Abschlüsse, gegen welche innerhalb der im Art. 14 bestimmten Frist
der Recurs an die Ober-Rechnungskammer nicht ein= und aus-
geführt worden ist, erlangen mit Ablauf dieser Frist, die Beschlüsse
der Recurs--Instanz sogleich nach ihrem Erlaß gegenüber dem
Rechner, dessen Stellvertreter oder Rechtsnachfolger die Eigenschaft
rechtskräftiger Erkenntnisse und sind vollstreckkar. Die Vollstreckungs-
Clausel gemäß 5 663 der Civil-Prozeß-Ordnung ist von der Ober-
Rechnungskammer beizufügen.
Artikel 16.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumniß der Recursfrist findet nur dann statt, wenn:
a. die Unmöglichkeit zu deren Einhaltung dargethan wer-
den kann;