II. Das Gesetz über die Oberrechunngskammer v. 14. Juni 1879. 197
b. das Restitutionsgesuch längstens binnen 3 Monaten, von
der Zeit des Wegfallens des Hindernisses an gerechnet,
bei der Ober-Rechnungskammer angebracht und hiermit
c. nicht nur die Bescheinigung der angegebenen Ver-
hinderungsursache, sondern zugleich auch
d. eventuell die Recurs-Ausführung selbst verbunden wird.
Artikel 17.
Will der Rechner nach erfolgtem Revisions-Abschlusse neue
Thatumstände oder Rechtfertigungsmittel geltend machen, so kann
er sich damit an die betreffenden Verwaltungs behörden oder S. 455.
nöthigenfalls an die Ober-Rechnungskammer mit einem Gesuch um
Wiederaufnahme des Verfahrens wenden. Gegen die Entscheidung
dieser Behörden steht demselben der Recurs an die nach Artikel 14
und folgende dieses Gesetzes fungirende Recurs-Instanz unter den
darin angegebenen Voraussetzungen, Formen u. s. w. zu. Das
Beschreiten des Rechtsweges wird hiervurch nicht ausgeschlossen.
Artikel 18.
Eigentliche Rechnungsfehler (errores calculi) können und müssen
auch nach erfolgtem Repvisions-Abschlusse und nach Ablauf der Re-
cursfrist von der Ober-Rechnungskammer verbessert werden.
Artikel 19.
Zeigt sich bei der Revision einer Staatsrechnung, daß dem
Rechner Dienstnachlässigkeit zur Last fällt, oder ergeben sich
Anzeigen einer untreuen Verwaltung, so hat die Ober-Rechnungs-
kammer die betreffenden Thatsachen der Verwaltungsbehörde, unter
welcher der Rechner steht, sofort mitzutheilen, damit das weitere
Verfahren gegen denselben eingeleitet werde. Von dem Ergebnisse
der Untersuchung soll der Ober-Rechnungskammer Nachricht ge-
geben werden. «
Artikel 20.
Die von der Ober-Rechnungskammer anzufertigenden Nach-
weisungen, welche über das Domanial= und Staatsvermögen und
über die Verwendung der bewilligten Staatsgelder nach Art. 9 und
68 der Verfassungsurkunde den Ständen zu geben sind, sind die
von der Ober-Rechnungskammer unter eigener Verantwortlichkeit
aufzustellenden Bemerkungen darüber beizufügen,
1) ob die in den Rechnungen der Hauptstaatskasse in Ein-
nahme und Ausgabe aufgeführten Beträge mit den-