Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 9
Artikel 20k.
Die Verschiedenheit der in dem Großherzogthume an-
erkannten christlichen Confessionen hat keine Verschiedenheit in
den politischen, oder bürgerlichen Rechten zur Folge.
Artikel 211.
Den anerkannten christlichen Confessionen ist freye und
öffentliche Ausübung ihres Religions-Cultus gestattet.
Artikel 22. S. 550
Jedem Einwohner des Großherzogthums wird der Genuß
vollkommener Gewissensfreiheit ageschert Der Vorwand der
Gewissensfreiheit darf jedoch nie ein Mittel werden, um sich
irgend einer, nach den Gesetzen obliegenden Verbindlichkeit zu
entziehen.
Vierte Verfassungsänderung. S. oben S. XII. Das Gesetz vom
2. August 1848 bestimmt:
Um den Grundsatz der Gewissensfreiheit voll-
ständig durchzuführen, haben Wir, mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen
hiermit, wie folgt:
Art. 1.
Jedem Einwohner des Großherzogthums steht
die freie und öffentliche Ausübung seines reli-
giösen Cultus zu.
Unter dem Vorwande der Religion dürfen jedoch
weder die Gesetze des Staats oder der Sittlichkeit
übertreten, noch Andere in ihren politischen,
bürgerlichen oder religiösen Rechten beeinträch-
tigt werden.
Art. 2.
Die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses
bat keine Verschiedenheit in den politischen oder
ürgerlichen Rechten zur Folge.
Jede Unfähigkeit oder Beschränkung binsichtlich
der Ausübung von politischen oder bürgerlichen
Rechten und Rechtshandlungen, welche bisher als
Folge der Verschiedenheit des Religionsbekennt-
nisses bestanden hat, ist aufgehoben.
1 S. zu Artikel 22.