Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 9 
  
Artikel 20k. 
Die Verschiedenheit der in dem Großherzogthume an- 
erkannten christlichen Confessionen hat keine Verschiedenheit in 
den politischen, oder bürgerlichen Rechten zur Folge. 
Artikel 211. 
Den anerkannten christlichen Confessionen ist freye und 
öffentliche Ausübung ihres Religions-Cultus gestattet. 
Artikel 22. S. 550 
Jedem Einwohner des Großherzogthums wird der Genuß 
vollkommener Gewissensfreiheit ageschert Der Vorwand der 
Gewissensfreiheit darf jedoch nie ein Mittel werden, um sich 
irgend einer, nach den Gesetzen obliegenden Verbindlichkeit zu 
entziehen. 
Vierte Verfassungsänderung. S. oben S. XII. Das Gesetz vom 
2. August 1848 bestimmt: 
Um den Grundsatz der Gewissensfreiheit voll- 
ständig durchzuführen, haben Wir, mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen 
hiermit, wie folgt: 
  
Art. 1. 
Jedem Einwohner des Großherzogthums steht 
die freie und öffentliche Ausübung seines reli- 
giösen Cultus zu. 
Unter dem Vorwande der Religion dürfen jedoch 
weder die Gesetze des Staats oder der Sittlichkeit 
übertreten, noch Andere in ihren politischen, 
bürgerlichen oder religiösen Rechten beeinträch- 
tigt werden. 
Art. 2. 
Die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses 
bat keine Verschiedenheit in den politischen oder 
ürgerlichen Rechten zur Folge. 
Jede Unfähigkeit oder Beschränkung binsichtlich 
der Ausübung von politischen oder bürgerlichen 
Rechten und Rechtshandlungen, welche bisher als 
Folge der Verschiedenheit des Religionsbekennt- 
nisses bestanden hat, ist aufgehoben. 
1 S. zu Artikel 22.
	        
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