Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

10 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hefsen. Vom 17. Det. 1820. 
  
Art. 3. 
Die Bestimmungen des Gesetzes genießen den 
Schutz der Verfassung. 
Artikel 23. 
Die Freyheit der Person und des Eigenthums ist in dem 
Großherzogthume keiner Beschränkung unterworfen, als welche 
Recht und Gesetz bestimmen. 
Artikel 24. 
Jedem Hessen stehet das Recht der freyen Auswanderung, 
nach den Bestimmungen des Gesetzes, zu. 
Artikel 25. 
Die Leibeigenschaft bleibt, nach den deßfalls bestehenden 
Gesetzen, für immer aufgehoben. 
Artikel 26. 
Ungemessene Frohnden können nie Statt finden und die 
gemessenen sind ablösbar. 
Artikel 27. 
Das Eigenthum kann für öffentliche Zwecke nur gegen 
vorgängige Entschädigung, nach dem Gesetze, in Anspruch ge— 
nommen werden. 
Artikel 28. 
In ausserordentlichen Nothfällen ist jeder Hesse zur Ver— 
theidigung des Vaterlands verpflichtet und kann für diesen 
Zweck zu den Waffen gerufen werden. 
Artikel 29. 
Jeder Hesse, für welchen keine verfassungsmäßige Aus- 
nahme bestehet, ist verpflichtet, an der ordentlichen Kriegs- 
Dienstpflicht Antheil zu nehmen. Bei dem Aufrufe zur 
Erfüllung dieser Verbindlichkeit entscheidet unter den gleich 
Verpflichteten das Loos, mit Gestattung der Stellvertretung. 
Artikel 30. 
Alle Hessen sind zu gleichen staatsbürgerlichen Verbindlich- 
keiten und zu gleicher Theilnahme an den Staatslasten ver- 
pflichtet, in so ferne sie nicht eine verfassungsmäßige Aus- 
nahme für sich in Anspruch zu nehmen haben. 
Artikel 31. 
Niemand soll seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 
 
	        
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