Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Det. 1820. 13
Artikel 44.
Die Fonds der milden Stiftungen zur Beförderung der
Gottesverehrung, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit können
nur mit ständischer Einwilligung zu einem fremdartigen Zwecke
verwendet werden.
TitelVI.
Von den Gemeinden.
Artikel 45.
Die Angelegenheiten der Gemeinden sollen durch ein Gesetz
geordnet werden, welches als Grundlage die eigene. selbst-
ständige Verwaltung des Vermögens durch von der Gemeinde
Gewählte, unter der Oberaufsicht des Staats, aussprechen wird.
Die Grundbestimmungen dieses Gesetzes werden einen Bestand-
theil der Verfassung bilden.
Artikel 46.
Das Vermögen der Gemeinden kann, unter keiner Voraus-
setzung, dem Finanz-Vermögen einverleibt werden.
Titel VII.
Von dem Staats-Dienste.
Artikel 47.
Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne seine Fähig-
keit dazu, durch ordnungsmäßige Prüfung, bewiesen zu haben.
Bei solchen, welche im Auslande bereits Staatsämter be= S. zu.
kleidet und dadurch ihre Fähigkeit bewährt haben, leidet diese
Regel eine Ausnahme.
Artikel 48.
Anwartschaften auf Staatsämter finden nicht Statt.
Artikel 49.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung der
Staatsdiener und die Rechte derselben aus den bestehenden
Instituten der Wittwen= und Waisen-Kassen stehen unter dem
Schutze der Verfassung. «