Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Det. 1820. 13 
  
Artikel 44. 
Die Fonds der milden Stiftungen zur Beförderung der 
Gottesverehrung, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit können 
nur mit ständischer Einwilligung zu einem fremdartigen Zwecke 
verwendet werden. 
TitelVI. 
Von den Gemeinden. 
Artikel 45. 
Die Angelegenheiten der Gemeinden sollen durch ein Gesetz 
geordnet werden, welches als Grundlage die eigene. selbst- 
ständige Verwaltung des Vermögens durch von der Gemeinde 
Gewählte, unter der Oberaufsicht des Staats, aussprechen wird. 
Die Grundbestimmungen dieses Gesetzes werden einen Bestand- 
theil der Verfassung bilden. 
Artikel 46. 
Das Vermögen der Gemeinden kann, unter keiner Voraus- 
setzung, dem Finanz-Vermögen einverleibt werden. 
Titel VII. 
Von dem Staats-Dienste. 
Artikel 47. 
Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne seine Fähig- 
keit dazu, durch ordnungsmäßige Prüfung, bewiesen zu haben. 
Bei solchen, welche im Auslande bereits Staatsämter be= S. zu. 
kleidet und dadurch ihre Fähigkeit bewährt haben, leidet diese 
Regel eine Ausnahme. 
Artikel 48. 
Anwartschaften auf Staatsämter finden nicht Statt. 
Artikel 49. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung der 
Staatsdiener und die Rechte derselben aus den bestehenden 
Instituten der Wittwen= und Waisen-Kassen stehen unter dem 
Schutze der Verfassung. «
	        
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