Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 544. 
16 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 
  
Für die übrigen Wahlen wird erfordert, daß der zu 
wählende 100 fl. directe Steuern jährlich entrichte, oder als 
Statediener sinen ständigen jährlichen Gehalt von wenigstens 
1000 fl. beziehe. 
Wenn jedoch in einem Wahl-Bezirke keine 25 Wählbare, 
welche 100 fl. directe Steuern entrichten, vorhanden seyn sollten, 
so soll die Zahl 25 durch die zunächst höchst Besteuerten in 
diesem Bezirke, mit Wählbarkeit für das ganze Land, ergänzt 
werden. —1 
v Artikel 56. 
#+ An den Wahlen des Adels nehmen alle adliche Grund- 
eigenthümer, welche 300 fl. directe Steuern entrichten, und das 
30 ste Lebensjahr zurückgelegt haben, Theil. 
Mitglieder der ersten Kammer können daran nicht als 
Wähler Antheil nehmen. 1 
Artikel 57. 
Die Ernennung der Abgeordneten der Städte und der 
Wahldistricte geschieht durch drey Wahlen. 
Die erste Wahl bestimmt die Bevollmächtigten. Von 
diesen werden die Wahlmänner und von den letzten die Ab- 
geordneten gewählt. 
Zu Wahlmännern wählbar sind die 60 Höchstbesteuerten 
in dem Districte wohnenden Staatsbürger, welche wenigstens 
30. Jahr alt sind. 
Die Anzahl der für jeden Distrikt und für jede Stadt, 
sie möge einen oder zwey Abgeordnete zu ernennen haben, zu 
wählenden Wahlmänner wird auf 25. festgesetzt. 
An keinen der in diesem Artikel bestimmten Wahlen kann 
ein Mitglied der ersten Kammer, oder ein bei den Wahlen 
des Adels Stimmfähiger, oder Wählbarer Antheil nehmen. 1. 
Artikel 58. 
#1 Ein Mitglied der ersten Kammer kann nicht zur zweyten 
gewählt werden. 1. 
  
  
Artikel 59. 
#+ Alle Wahlen der Abgeordneten geschehen auf 6 Jahre. 
Es ist aber nicht verboten, nach dem Ablaufe dieser Zeit- 
periode, den Gewählten wieder auf 6 Jahre zu wählen. 
Während dieser Zeit findet eine neue Wahl von Ab- 
geordneten für den Rest der 6 Jahre nur dann Statt:
	        
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