Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 546. 
18° Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hefsen. Vom 17. Dec. 1820. 
  
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. XII. Das Gesetz vom 
3. September 1849 Art. 25 hebt Art. 51—61 der Verfassungsurkunde 
außer Art. 61 Abs. 1 auf. 
Artikel 62. 
In beiden Kammern haben die Mitglieder des lurseanen 
Staats-Ministeriums und die ernannten Landtags-Kommissarien 
freien Zutritt ohne Stimmrecht. 
Artikel 63. 
Der Großherzog allein hat das Recht, die Stände zu be- 
rufen und die skärdagce Versammlung zu vertagen, aufzulösen 
und zu schließen. 
Eine willkührliche Vereinigung der Stände ohne Ein- 
berufung, oder nach dem Schlusse, der Vertagung, oder Auf- 
lösung ist gesetzwidrig und strafbar. 
Artikel 64. 
Der Großherzog wird die Stände k wenigstens alle drey 
Jahre # versammeln. 
Elfte Verfassungsänderung. Das Gesetz vom 27. Juni 1900 
(s. oben S. XIII) bestimmt: 
Artikel 1. 
In Artikel 64 erster Absatz der Verfassungs- 
urkunde werden die Worte „wenigstens alle drei 
Jahre" ersetzt durch „alljährlich“. 
Im Falle einer Auflösung wird Er binnen 6 Monaten 
eine neue Ständeversammlung berufen. 
Artikel 65. 
In dem Falle einer Auflösung erlöschen alle Rechte aus 
den bisherigen Wahlen, und es müssen für die neu einberufene 
ständische Versammlung neue Wahlen Statt finden. Bei diesen 
Wahlen sind jedoch auch die früher Gewählten wählbar. 
Artikel 66. 
Die Stände sind nur befugt, sich mit denjenigen Gegen- 
ständen zu beschäftigen, welche die nachfolgenden Artikel zu 
ihrem Wirkungskreis verweisen. 
.Die Ueberschreitung dieser Befugniß ist eben so zu be- 
trachten, wie eine willkührliche Vereinigung.
	        
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