Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 19
Artikel 67.
#Ohne Zustimmung der Stände kann keine directe oder
indirecte Auflage ausgeschrieben oder erhoben werden.
Das Finanzgesetz, welches immer # auf 3 Jahre t gegeben
wird, soll zuerst der 2ten Kammer vorgelegt werden, welche
darüber, nach einer vorherigen vertraulichen Besprechung mit
der ersten Kammer durch die Ausschüsse, ihre Beschlüce zu
fassen hat. Die Beschlüsse der 2ten Kammer kann die erste
nur im Ganzen annehmen oder verwerfen.
Elfte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 27. Juni 1900 (l. oben
S. XIII) bestimmt:
Artikel 2.
In Artikel 67 zweiter Absatz der Verfassungs-
urkunde werden die Worte „auf drei Jahre“ ersetzt
durch „auf ein Jahr“".
Geschieht das Letztere, so wird das Finanzgesetz in einer
Versammlung der vereinigten beiden Kammern, unter dem
Vorsitze des Präsidenten der ersten, discutirt und der Beschluß
nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. 1. "
Dreizehnte ä . Das Gesetz v. 8. Juni 1911
(s. oben L bisassungsünderung *r“e 7
Artikel I.
Die Artikel 67 und 75 der Verfassungsurkunde
erhalten folgende Fassung:
Artikel 67.
Ohne Zustimmung der Stände kann keine direkte
oder indirekte Auflage ausgeschrieben oder erhoben
werden.
Das Finanzgesetz, das immer auf ein Jahr ge-
geben wird, soll mit dem Hauptvoranschlage der
Staats-Einnahmen und -Ausgaben zuerst der
Zweiten Kammer vorgelegt werden. Zwischen den
Ausschüssen der beiden Kammern findet zunächst
vertrauliche Besprechung statt. Jede Kammer be-
schließt hierauf selbständig über den Hauptvor-
anschlag und das Finanzgesetz Die Erste Kammer
legt ihrer Beschlußfassung die ihr mitgeteilten
Beschlüsse der Zweiten Kammer zugrundez; sie ist
S.
86.
berechtigt, über sdie einzelnen Teile des Haupt-s. s.
voranschlags und des Finanzgesetzes auch geson-
dert zu beschließen.
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