Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 19 
  
Artikel 67. 
#Ohne Zustimmung der Stände kann keine directe oder 
indirecte Auflage ausgeschrieben oder erhoben werden. 
Das Finanzgesetz, welches immer # auf 3 Jahre t gegeben 
wird, soll zuerst der 2ten Kammer vorgelegt werden, welche 
darüber, nach einer vorherigen vertraulichen Besprechung mit 
der ersten Kammer durch die Ausschüsse, ihre Beschlüce zu 
fassen hat. Die Beschlüsse der 2ten Kammer kann die erste 
nur im Ganzen annehmen oder verwerfen. 
Elfte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 27. Juni 1900 (l. oben 
S. XIII) bestimmt: 
Artikel 2. 
In Artikel 67 zweiter Absatz der Verfassungs- 
urkunde werden die Worte „auf drei Jahre“ ersetzt 
durch „auf ein Jahr“". 
Geschieht das Letztere, so wird das Finanzgesetz in einer 
Versammlung der vereinigten beiden Kammern, unter dem 
Vorsitze des Präsidenten der ersten, discutirt und der Beschluß 
nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. 1. " 
Dreizehnte ä . Das Gesetz v. 8. Juni 1911 
(s. oben L bisassungsünderung *r“e 7 
Artikel I. 
Die Artikel 67 und 75 der Verfassungsurkunde 
erhalten folgende Fassung: 
Artikel 67. 
Ohne Zustimmung der Stände kann keine direkte 
oder indirekte Auflage ausgeschrieben oder erhoben 
werden. 
Das Finanzgesetz, das immer auf ein Jahr ge- 
geben wird, soll mit dem Hauptvoranschlage der 
Staats-Einnahmen und -Ausgaben zuerst der 
Zweiten Kammer vorgelegt werden. Zwischen den 
Ausschüssen der beiden Kammern findet zunächst 
vertrauliche Besprechung statt. Jede Kammer be- 
schließt hierauf selbständig über den Hauptvor- 
anschlag und das Finanzgesetz Die Erste Kammer 
legt ihrer Beschlußfassung die ihr mitgeteilten 
Beschlüsse der Zweiten Kammer zugrundez; sie ist 
S. 
86. 
berechtigt, über sdie einzelnen Teile des Haupt-s. s. 
voranschlags und des Finanzgesetzes auch geson- 
dert zu beschließen. 
27
	        
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