20 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hefsen. Vom 17. Det. 1820.
Tritt die Erste Kammer den Beschlüssen der
Zweiten Kammer nicht bei, so gelangt das Finanz-
geses nebst Hauptvoranschlag an die Zweite
ammer zur nochmaligen Beratung und Be-
schlußfassung über die Punkte, hinsichtlich deren
Meinungsverschiedenheit besteht, zurück. Soweit
die Zweite Kammer bei ihren abweichenden Be-
schlüssen beharrt, gelangen diese letztmals an die
Erste Kammer. Tritt diese nicht bei, so sind, wenn
die Zweite Kammer nicht nachträglich den Be-
schlüssen der Ersten Kammer zustimmt, die noch
nicht durch übereinstimmenden Beschluß der beiden
Kammernerledigten Punktedes Hauptvoranschlags
in denselben so einzustellen, wie sie sich aus der
Beschlußfassung der Zweiten Kammer ergeben.
Das den Beschlüssen der Zweiten Kammer ent-
sprechende Finanzgesetz gelangt in diesem Falle
nochmals an die Erste Kammer, welche es nur im
ganzen annehmen oder ablehnen kann.
Lehnt die Erste Kammer das Finanzgesetz ab,
so ist über dasselbe in einer Versammlung der
vereinigten Kammern, die unter dem Vorsitze des
Präsidenten der Ersten Kammer stattfindet, zu
beraten und im ganzen abzustimmen. Bei dieser
Abstimmung entscheidet die absolute Stimmen-
mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten der Zweiten Kammer.
Erfordert ein Gegenstand einen Gesamtkosten-
aufwand von mehr als 200 000 Mark, der im Wege
der Anleihe gedeckt werden soll, so sind die Mittel
nicht im Hauptvoranschlage anzufordern, sondern
in einer besonderen Gesetzesvorlage der ständi-
schen Beschlußfassung zu unterbreiten. Diese Be-
stimmung findet keine Anwendung auf Anforde-
rungen, die gestellt werden zur Bewirkung der
dem Staate auf Grund des Staatsvertrags zwi-
schen Hessen und Preußen über die gemeinschaft-
liche Verwaltung des beiderseitigen Eisen bahn-
besitzes vom 23. Juni 1896 sowie etwaiger späterer
Zusätze zu demselben obliegenden Leistungen sowie
überhaupt zur Erfüllung rechtlich begründeter
Verpflichtungen der Staatskasse oder zur Durch-