Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

24 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 
  
Artikel 80. 
Insbesondere haben auch die ständischen Kammern die 
Befugniß, auf die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte 
Art diejenigen Beschwerden an den Großherzog zu bringen, 
welche sie scch- gegen das Benehmen der Staatsdiener auf- 
zustellen bewogen finden könnten. 
Artikel 81. 
Einzelne und Corporationen können sich nur dann an 
die ständischen Kammern wenden, wenn sie in Hinsicht ihrer 
individuellen Interessen sich auf eine unrechtliche oder unbillige 
Art für verletzt oder gedrückt halten, und wenn sie zugleich 
nachzuzeigen vermögen, daß sie die gesetzlichen und verfassungs- 
mäßigen Wege, um bei den Staatsbehörden eine Abhülfe ihrer 
Beschwerden zu erlangen, vergeblich eingeschlagen haben. 
Eine solche Petition kann den Ständen, wenn sie dieselbe 
nicht alsbald, oder nach der ihnen von dem Geheimen Staats- 
Ministerium, oder den Landtags-Commissarien ertheilten Aus- 
kunft, als ungegründet verwerfen, Veranlassung geben, von 
der in den vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Befugniß 
der Beschwerdeführung Gebrauch zu machen. 
Ein Petitionsrecht der Einzelnen und der Corporationen 
in Hinsicht allgemeiner politischer Interessen, welche zu wahren 
blos den Ständen gebührt, findet nicht statt und eine Ver- 
einigung Einzelner oder ganzer Corporationen für einen solchen 
Zweck ist gesetzwidrig und strafbar. 
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. XII. Das Gesetz vom 
16. März 1848 bestimmt: 
Art. 1. 
Der Artikel 81 der Verfassungs-Urkunde ist hin- 
sichtlich aller darin enthaltenen Beschränkungen 
des Petitionsrechts aufgehoben. 
Art. 2. 
Das Recht der Versammlungen zur Berathung 
über allgemeine politische oder Privat-Interessen 
kann frei ausgeübt werden. 
Artikel 82. 
Wenn die eine Kammer der andern in Hinsicht auf eine 
S. 519. Petition oder Beschwerdeführung nicht beistimmen sollte, so 
bleibt es der letzteren unbenommen, die Höchste Regierung von 
der beabsichtigten Petition, oder Beschwerdeführung im Wege 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.