24 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820.
Artikel 80.
Insbesondere haben auch die ständischen Kammern die
Befugniß, auf die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte
Art diejenigen Beschwerden an den Großherzog zu bringen,
welche sie scch- gegen das Benehmen der Staatsdiener auf-
zustellen bewogen finden könnten.
Artikel 81.
Einzelne und Corporationen können sich nur dann an
die ständischen Kammern wenden, wenn sie in Hinsicht ihrer
individuellen Interessen sich auf eine unrechtliche oder unbillige
Art für verletzt oder gedrückt halten, und wenn sie zugleich
nachzuzeigen vermögen, daß sie die gesetzlichen und verfassungs-
mäßigen Wege, um bei den Staatsbehörden eine Abhülfe ihrer
Beschwerden zu erlangen, vergeblich eingeschlagen haben.
Eine solche Petition kann den Ständen, wenn sie dieselbe
nicht alsbald, oder nach der ihnen von dem Geheimen Staats-
Ministerium, oder den Landtags-Commissarien ertheilten Aus-
kunft, als ungegründet verwerfen, Veranlassung geben, von
der in den vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Befugniß
der Beschwerdeführung Gebrauch zu machen.
Ein Petitionsrecht der Einzelnen und der Corporationen
in Hinsicht allgemeiner politischer Interessen, welche zu wahren
blos den Ständen gebührt, findet nicht statt und eine Ver-
einigung Einzelner oder ganzer Corporationen für einen solchen
Zweck ist gesetzwidrig und strafbar.
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. XII. Das Gesetz vom
16. März 1848 bestimmt:
Art. 1.
Der Artikel 81 der Verfassungs-Urkunde ist hin-
sichtlich aller darin enthaltenen Beschränkungen
des Petitionsrechts aufgehoben.
Art. 2.
Das Recht der Versammlungen zur Berathung
über allgemeine politische oder Privat-Interessen
kann frei ausgeübt werden.
Artikel 82.
Wenn die eine Kammer der andern in Hinsicht auf eine
S. 519. Petition oder Beschwerdeführung nicht beistimmen sollte, so
bleibt es der letzteren unbenommen, die Höchste Regierung von
der beabsichtigten Petition, oder Beschwerdeführung im Wege