Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 550. 
26 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 
  
Dieses geschieht durch die Einweisungs-Commission. Bei 
der Berufung eines Landtags mit neuen Wahlen wird als- 
dann sogleich, unter der Leitung der Einweisungs-Commission, 
zur Auswahl von 6 Mitgliedern geschritten, welche dem Groß- 
herzoge, zur Ernennung des ersten und zweiten Präsidenten, 
vorgeschlagen werden. Bei der Berufung eines Landtags ohne 
neuen Wahlen dagegen wird die Einwelsungs Commisston. dem 
ältesten Mitgliede der Kammer einstweilen den Präsidentenstuhl 
anweisen, um, unter Assistenz zweier Secretäre, welche dasselbe 
sich zu diesem Acte ernennt, zur Wahl der 6. zu den Präsidenten- 
stellen vorzuschlagenden Mitglieder zu schreiten. 
Sobald die Präsidenten für diesen Landtag ernannt sind. 
wird zur Wahl der beiden Secretarien für diesen Landtag ge- 
schritten. . 
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das Gesetz vom 
17. Juni 1874 hebt den Art. 86 soweit auf, als er ihm wider- 
spricht. 
Artikel 87. 
Die definitive Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen 
und über die Zulassung, Abweisung, oder Befreyung der Mit- 
glieder der Kammern Loort zu der Competenz einer jeden 
Kammer, sobald die ständische Versammlung eröffnet worden ist. 
Artikel 88. 
Die Eröffnung der Ständeversammlung geschieht mit 
beiden Kammern zugleich von dem Großherzoge in Person, 
oder von einem von Ihm dazu ernannten Commissär. 
Die neu eintretenden Mitglieder der Stände leisten bei 
dieser Eröffnung folgenden Eid: 
Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem 
Gesetze, genaue Befolgung der Verfassung, und in 
der Ständeversammlung nur das allgemeine Wohl, 
nach bester, eigner, durch keinen Auftrag bestimmter 
Ueberzeugung, berathen zu wollen. 
Die nach der Eröffnung erst eintretenden Mitglieder 
gWhr ören diesen Eid in die Hände des Präsidenten ihrer 
ammer. « · 
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das Gesetz vom 
17. Juni 1874 Art. 59 hebt diesen Art. 88 soweit auf, als er 
ihm widerspricht. Art. 13 dieses Gesetzes wiederholt aber den Art. 88 
wörtlich, nur daß Absatz 2 lautet: „Die neu eintretenden Mitglieder der 
Stände, welche den landständischen Eid früher noch nicht 
geleistet haben, leisten u. s. w. - - . 
 
	        
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