S. 550.
26 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820.
Dieses geschieht durch die Einweisungs-Commission. Bei
der Berufung eines Landtags mit neuen Wahlen wird als-
dann sogleich, unter der Leitung der Einweisungs-Commission,
zur Auswahl von 6 Mitgliedern geschritten, welche dem Groß-
herzoge, zur Ernennung des ersten und zweiten Präsidenten,
vorgeschlagen werden. Bei der Berufung eines Landtags ohne
neuen Wahlen dagegen wird die Einwelsungs Commisston. dem
ältesten Mitgliede der Kammer einstweilen den Präsidentenstuhl
anweisen, um, unter Assistenz zweier Secretäre, welche dasselbe
sich zu diesem Acte ernennt, zur Wahl der 6. zu den Präsidenten-
stellen vorzuschlagenden Mitglieder zu schreiten.
Sobald die Präsidenten für diesen Landtag ernannt sind.
wird zur Wahl der beiden Secretarien für diesen Landtag ge-
schritten. .
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das Gesetz vom
17. Juni 1874 hebt den Art. 86 soweit auf, als er ihm wider-
spricht.
Artikel 87.
Die definitive Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen
und über die Zulassung, Abweisung, oder Befreyung der Mit-
glieder der Kammern Loort zu der Competenz einer jeden
Kammer, sobald die ständische Versammlung eröffnet worden ist.
Artikel 88.
Die Eröffnung der Ständeversammlung geschieht mit
beiden Kammern zugleich von dem Großherzoge in Person,
oder von einem von Ihm dazu ernannten Commissär.
Die neu eintretenden Mitglieder der Stände leisten bei
dieser Eröffnung folgenden Eid:
Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem
Gesetze, genaue Befolgung der Verfassung, und in
der Ständeversammlung nur das allgemeine Wohl,
nach bester, eigner, durch keinen Auftrag bestimmter
Ueberzeugung, berathen zu wollen.
Die nach der Eröffnung erst eintretenden Mitglieder
gWhr ören diesen Eid in die Hände des Präsidenten ihrer
ammer. « ·
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das Gesetz vom
17. Juni 1874 Art. 59 hebt diesen Art. 88 soweit auf, als er
ihm widerspricht. Art. 13 dieses Gesetzes wiederholt aber den Art. 88
wörtlich, nur daß Absatz 2 lautet: „Die neu eintretenden Mitglieder der
Stände, welche den landständischen Eid früher noch nicht
geleistet haben, leisten u. s. w. - - .