Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Der. 1820. 29
Neunte Verfassungsäunderung. S. oben S. XIII. Das Gesetz v.
17. Juni 1874 A. 59 hebt den Art. 98 soweit auf, als er ihm
widerspricht. S. bes. Art. 51 dieses Gesetzes.
Artikel 99. S. 552.
+Die Kammern haben ihre Verhandlungen, insoferne sie
sich nicht über vertrauliche Eröffnungen der Regierung, oder
der andern Kammer oder an solche erstrecken, durch den Druck
bekannt zu machen. u.
Artikel 100.
+ Unter derselben Voraussetzung haben sie auch das Recht,
eine bestimmte Anzahl von Zuhörern, nach den darüber be-
stehenden oder künftig zu treffenden reglementarischen Be-
stimmungen zuzulassen. ##
Vierte Verfassungsänderung. S. oben S. XII. Das Gesetz v.
10. October 1849 bestimmt in
Art. 24.
1 Die Art. 99 und 100 der Verfassungsurkunde
werden wie folgt abgeändert:
Die Verhandlungen und Abstimmungen in
beiden Kammern sind für Erwachsene veffentlich
und durch den Druck bekannt zu machen. Die Zu-
hörer haben sich jeder Störung, namentlich aller
Außerung von Beifall oder Mißfallen zu ent-
halten. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vor-
sitzende die Entfernung der Ruhestörer oder
Räumung der Galerien anordnen.
Vertrauliche Sitzungen finden ausnahmsweise
statt, wenn von der Staatsregierung oder von
wenigstens zehn Mitgliedern darauf angetragen
wird, und wenn die Kammer nach der alsdann
nothwendigen vorläufigen Entfernung der Zu-
hörer den Antrag für begründet erachtet, in wel-
chem Falle jedoch die Veroeffentlichung der Ver-
handlungen durch den Druck stattfindet, es müßte
denn von der Kammer in Uebereinstimmung mit
der Regierung das Gegentheil beschlossen werden.
Die Organe der Staatsregierung sind von
keiner vertraulichen Sitzung ausgeschlossen. 1
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. XII. Das Gesetz,
die landständische Geschäftsordnung betreffend v. 8. Sep-
tember 1856 hebt in Artikel 56 „das Gesetz vom 24. October 1849, die