30 Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hefssen. Vom 17. Dec. 1820.
landständische Geschäftsordnung betreffend“ auf. Ein Gesetz dieses Datums
iebt es nicht. Gemeint ist die Geschäftsordnung vom 10. October 1849.
Also wird auch deren Art. 24 aufgehoben. Die Art. 99 und 100 werden
damit nicht wiederhergestellt. Denn das Gesetz v. 8. Sept. 1856 A. 49—52
tritt in scharfen Widerspruch zu ihnen.
Neunte Bersassungsiuderuag. S. oben S. XlIII. Das Gesetz vom
17. Juni 1874 bestimmt in Art. 59, Art. 100 der Verfassungsurkunde
vom 17. December 1820 (das Gesetz vom 10. October 1849 wird also
ignorirt!) werde aufgehoben, soweit er mit ihm in Widerspruch stehe.
S. bes. Art. 36 ff. dieses Gesetzes.
Artikel 101.
Der Landtag wird von dem Großherzoge, entweder in
eigener Person, oder durch einen dazu besonders beauftragten
Commissär, geschlossen und alsdann der den Ständen schon
vorher mitgetheilte Landtags-Abschied, durch den Großherzog
verkündet.
Titel K.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 102.
Der Fiscus steht in allen privatrechtlichen Verhältnissen
vor den Gerichten.
Artikel 103.
Für das ganze Großherzogthum soll ein bürgerliches
Gesetzbuch, ein Strafgesetzbuch, und ein Gesetzbuch über das
Verfahren in Rechtssachen eingeführt werden.
Artikel 104.
Ausschließliche Handels= und Gewerbs-Privilegien sollen
nicht Statt finden, ausser zu Folge eines besonderen Gesetzes.
Patente für Erfindungen dagegen kann die Regierung auf
bestimmte Zeit ertheilen.
Artikel 105.
Die Strafe der Confiscation des ganzen Vermögens soll
für alle Zeiten abgeschafft seyn.
Die an die Stelle tretenden zweckmäßigeren Strafen wird
das Gesetz bestimmen. « .-