Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 31
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[Titel X. S.
Von der Gewähr der Verfassung.
Artikel 106.
Jeder Regierungsnachfolger sichert, bei dem Antritte seiner
Regierung, den Ständen die unverbrüchliche Festhaltung der
Verfassung in einer Urkunde zu, welche den Ständen zugestellt
und in dem ständischen Archive niedergelegt wird.
Artikel 107.
Im Falle einer Vormundschaft oder einer andern Ver-
hinderung des Großherzogs an der Selbstausübung der Re-
gierung, schwört der Verweser, bei dem Antritte der Regent-
schaft, in einer deshalb zu veranstaltenden Ständeversammlung
folgenden Eid: ·,,»,
Ich schwöre, den Staat, in Gemäßheit der Verfassung
und der Gesetze zu verwalten, die Integrität des Groß-
herzogthums und die Rechte der Krone zu erhalten
und dem Großherzog die Gewalt, deren Ausübung
mir anvertraut ist, getreu zu übergeben. ##
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das Regent-
schaftsgesetz vom 26. März 1902 (s. den Text desselben unten
S. 110 ff.) bestimmt in Art. 11. Absatz 3:
Der Artikel 107 der Verfassungsurkunde vom
17. Dezember 1820 wird aufgehoben.
Artikel 108.
Alle Staatsbürger sind bei der Ansäßigmachung und bei
der Huldigung, so wie alle Staatsdiener bei ihrer Anstellung,
o fern sie disses nicht schon gethan haben, verbunden, folgen-
en Eid abzulegen:
„Ich schwöre Treue dem Großherzoge, Gehorsam dem
„Gesetze und Beobachtung der Staatsverfassung.“
Artikel 109.
Die Großherzoglichen Staatsminister und sämmtliche
übrigen Staatsdiener sind, in so ferne sie nicht in Folge von
Befehlen ihrer vorgesetzten Behörden handeln, jeder innerhalb
seines Wirkungskreises für die genaue Beobachtung der Ver-
fassung verantwortlich.