Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung. 35 
  
1) Gewaltthätigkeit, Art. 167. 
2) Widersetzung und Ungehorsam gegen gewisse obrigkeitliche 
Verfügungen, Art. 178, 179, 180. 
3) Strafbare Privatvereine oder Verbindungen, Art. 182, 
183, 184. 
4) Verletzung der Amts= und Dienstehre, Art. 191, 192. 
5) Störung religiöser Handlungen, Art. 193. 
6) Befreiung der Gefangenen, Art. 199 Abs. 3. 
7) Münzvergehen, Art. 211, 214. 
8) Vergehen in Bezug auf von anderen nachgemachtes oder 
verfälschtes Stempelpapier, Art. 226. 
9) Unbefugte Verfertigung öffentlicher Siegel u. s. w., 
Art. 228, 229, 230. 
10) Ehrenkränkung, Art. 312. 
11) Verletzung fremder Geheimnisse, Art. 410. 
12) Brandstiftung aus Fahrlässigkeit, sofern keine Tödtung 
oder Körperverletzung eines Menschen verursacht worden 
ist, Art. 418, Abs. 1. 
13) Ueberschwemmung aus Fahrlässigkeit, sofern keine Tödtung 
oder Körperverletzung eines Menschen verursacht worden 
ist, Art. 421. 
14) Eigenthumsbeschädigung, sofern der angerichtete Schaden 
die Summe von fünfzig Gulden nicht übersteigt, Art. 424 
bs. 1. 
15) Verbreitung einer Viehseuche aus Fahrlässigkeit, Art. 438.. 
+Art. 8. 
Ebenso haben die militärischen Vergehen der Militärpersonen, 
wenn keine andere Strafe, als Verweis, Arreststrafe oder eine 
einfache Festungsstrafe bis zu einem Jahre einschließlich erkannt 
worden ist, die Unfähigkeit, als Mitglied der einen oder der anderen 
Kammer auf Landtagen zu erscheinen, nicht zur Folge. 
Diese Folge tritt jedoch stets ein, wenn eine Militärperson 
wegen Desertion, oder wegen einer der in den Art. 155 bis 159 
einschließlich, Art. 165 bis 170 einschließlich, des Militärstrafgesetz- 
buchs mit Strafe bedrohten Handlungen verurtheilt worden ist. 
+ Art. 9. 
Wer sich wegen folgender, in den nachstehend angeführten 
Artikeln des Strafgesetzbuchs näher bezeichneten und dort mit Strafe 
bedrohten Handlungen: 
1) Ueberschreitung der Grenzen der Nothwehr, Art. 52. 
3* 
S. 519.
	        
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