Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung. 35
1) Gewaltthätigkeit, Art. 167.
2) Widersetzung und Ungehorsam gegen gewisse obrigkeitliche
Verfügungen, Art. 178, 179, 180.
3) Strafbare Privatvereine oder Verbindungen, Art. 182,
183, 184.
4) Verletzung der Amts= und Dienstehre, Art. 191, 192.
5) Störung religiöser Handlungen, Art. 193.
6) Befreiung der Gefangenen, Art. 199 Abs. 3.
7) Münzvergehen, Art. 211, 214.
8) Vergehen in Bezug auf von anderen nachgemachtes oder
verfälschtes Stempelpapier, Art. 226.
9) Unbefugte Verfertigung öffentlicher Siegel u. s. w.,
Art. 228, 229, 230.
10) Ehrenkränkung, Art. 312.
11) Verletzung fremder Geheimnisse, Art. 410.
12) Brandstiftung aus Fahrlässigkeit, sofern keine Tödtung
oder Körperverletzung eines Menschen verursacht worden
ist, Art. 418, Abs. 1.
13) Ueberschwemmung aus Fahrlässigkeit, sofern keine Tödtung
oder Körperverletzung eines Menschen verursacht worden
ist, Art. 421.
14) Eigenthumsbeschädigung, sofern der angerichtete Schaden
die Summe von fünfzig Gulden nicht übersteigt, Art. 424
bs. 1.
15) Verbreitung einer Viehseuche aus Fahrlässigkeit, Art. 438..
+Art. 8.
Ebenso haben die militärischen Vergehen der Militärpersonen,
wenn keine andere Strafe, als Verweis, Arreststrafe oder eine
einfache Festungsstrafe bis zu einem Jahre einschließlich erkannt
worden ist, die Unfähigkeit, als Mitglied der einen oder der anderen
Kammer auf Landtagen zu erscheinen, nicht zur Folge.
Diese Folge tritt jedoch stets ein, wenn eine Militärperson
wegen Desertion, oder wegen einer der in den Art. 155 bis 159
einschließlich, Art. 165 bis 170 einschließlich, des Militärstrafgesetz-
buchs mit Strafe bedrohten Handlungen verurtheilt worden ist.
+ Art. 9.
Wer sich wegen folgender, in den nachstehend angeführten
Artikeln des Strafgesetzbuchs näher bezeichneten und dort mit Strafe
bedrohten Handlungen:
1) Ueberschreitung der Grenzen der Nothwehr, Art. 52.
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S. 519.