36 Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
2) Gewaltthätigkeit, Art. 165.
3) Nöthigung, Art. 168.
4) Widersetzung, Art. 176.
5) Befreiung der Gefangenen, Art. 201.
6) Tödtung aus Fahrlässigkeit, Art. 255.
7) Körperverletzung, Art. 262, 263, 264, 265, 269.
8) Beschädigung bei Raufhändeln, Art. 273 Nr. 5, ein-
schließlich des letzten Satzes des Artikels, Art. 274
Nr. 2, 3 und 4, einschließlich des letzten Satzes des
Artikels.
9) Vergiftung aus Fahrlässigkeit, Art. 279.
10) Zweikampf, Art. 292, 294.
S. 520. 11) Entführung, Art. 297 Abf. 3.
12) Ehrenkränkung, Art. 309, 310.
13) Doppelte Ehe (aus Irrthum), Art. 322, Abs. 2.
14) Eigenthumsbeschädigung, Art. 425.
15) Beschädigung durch Veränderung der Grenzzeichen,
Art. 430.
in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen: formell oder
materiell im Zustande der Special-Inquisition, — in der Provinz
Rheinhessen: im Anklagestand befindet oder an das Kreisgericht
verwiesen ist, ist bis zu erfolgtem rechtskräftigem Erkenntnisse un-
fähig, als Mitglied der einen oder der anderen Kammer auf Land-
tagen zu erscheinen. Er erhält jedoch die Fähigkeit nicht nur als-
dann wieder, wenn er freigesprochen wird, sondern auch dann, wenn
keine höhere Strafe als Gefängniß, beziehungsweise Festung in den
Fällen der Art. 292 und 294, gegen ihn rechtskräftig erkannt
worden ist.
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. XII. Das Gesetz v.
3. September 1849 hat in Art. 25 die Artikel 4—9 der Ersten Ver-
fassungsänderung v. 28. September 1842 aufgehoben.
Art. 10.
Der Art. 16 der Verordnung vom 22. März 1820 über die
Wahlen zur Kammer der Abgeordneten bleibt unverändert in Kraft.
Art. 11.
Der Art. 16 der Verfassungsurkunde, soweit er vorschreibt,
daß jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe den
Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich zieht, und daß die Aus-
übung desselben durch Versetzung in den peinlichen Anklagestand
oder Verhängung der Special-Inquisition gehindert wird, ferner