38 Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
Artikel 1.
Die rechtskräftige Verurtheilung zur Zuchthausstrafe zieht den
Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich.
Dieselbe Folge hat die wegen Meineids rechtskräftig erkannte
Correctionshausstrafe.
Artikel 2.
Wer eines mit Todesstrafe oder Zuchthausstrafe bedrohten
Verbrechens beschuldigt ist, wird an Ausübung des Staatsbürger-
rechts gehindert, sobald er vor den Schmurgerichtshof verwiesen ist.
Artikel 3.
Militärpersonen sind an Ausübung des Staatsbürgerrechts
gehindert, wenn sie eines mit Todesstrafe oder Zuchthausstrafe be-
drohten Verbrechens beschuldigt, und deßhalb vor Gericht gestellt sind.
Artikel 4.
Der Artikel 51 des Gesetzes vom 6. September 1856 über
die Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer bleibt bestehen.
Artikel 5.
Sowohl die Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 28. Sep-
tember 1842, als auch diejenigen Bestimmungen, durch welche später
jene Artikel abgeändert werden, sind aufgehoben.
Artikel 6.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage, an welchem es
im Regierungsblatt erscheint 1, in Kraft. 4.
III. Das ganze Gesetz vom 13. September 1865 ist auf-
gehoben durch das Gesetz, die Zusammensetzung der beiden
ammern der Stände betr. v. 8. November 1872 A. 52.
1 Am 30. September 1865.