S. 128.
44 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
gleichzeitig sollen dieselben dem Standesherrn eydlich versprechen:
daß sie ihm die gebührende Ehrerbietung, und den, nach der
Verfassung schuldigen Gehorsam erzeigen wollen.
Die Abnahme dieses Gelübdes geschieht durch die standes-
herrlichen Beamten, welche jedoch für diesen Act keine besondere
Gebühren zu beziehen haben sollen.
S. 10.
Die noch bestehenden Familien-Verträge der Standesherrn
werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung
aufrecht erhalten, und es wird ihnen die Befugniß zugesichert, über
ihre Güter und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu
treffen, welche Uns vorgelegt werden müssen.
Unsere Bestätigung ist zwar zur Gültigkeit solcher Familien-=
Verträge und Verfügungen nicht erforderlich; allein Unsere Gerichte
können auf den Inhalt künftiger Familien-Verträge nur alsdann
erkennen, wenn solche vorstehendermaaßen zu Unserer und Unseres
geheimen Staats-Ministeriums Kenntniß bereits gebracht, und, in-
sofern es sich dabei von Rechten und Verbindlichkeiten dritter
Personen handelt, von dieser Unserer obersten Landesstelle öffent-
lich bekannt gemacht worden sind, hiernächst aber der Zeitraum ver-
flossen ist, binnen dessen gesetzliche allgemeine Vorschriften in Wirk-
samkeit treten sollen.
C. 11.
Es ist den Standesherrn gestattet, aus Männern, welche ihre
Militär-Pflicht gegen den Staat vollständig erfüllt haben. nach frei-
williger Uebereinkunft mit denselben, Ehrenwachen von 20 bis
30 Mann zum Gebrauch bei ihren Schlössern und Wohnungen zu
halten, und ihnen eine willkührliche, jedoch von den Uniformen
Unseres Militärs verschiedene Kleidung zu geben.
§. 12.
An ihren Wohnorten können die Standesherrn die Heraus-
gabe von Wochen= und Intelligenz-Blättern veranstalten, welche sich
jedoch auf diejenigen Gegenstände beschränken müssen, die den In-
halt des, in Unserer Residenz erscheinenden Wochenblatts ausmachen.
S. 13.
In Beziehung auf den Gerichtsstand der Standesherrn ver-
ordnen Wir Folgendes:
Ga.) in peinlichen Fällen genießen die Standesherrn, wenn
sie nicht in Unserem Militär= oder Civil-Dienst wirklich