50 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
deren Erziehung und die Verwaltung ihres Vermögens,
nicht versäumt werde.
en.) Alle diese Grundsätze und Vorschriften sind auch auf
diejenigen standesherrlichen Minderjährigen anwendbar,
deren ehemals reichsständische Besitzungen nur zum Theil
unter Unserer Souverainität gelegen sind, wenn auch
solche Minderjährige unter fremder Souverainität ihren
Wohnsitz haben, indem über ihr, in Unseren Landen
befindliches Vermögen, kein auswärtiger Souverain die
obervormundschaftlichen Rechte ausüben kann.
Wir sind indessen bereit, Uns in dieser Beziehung
mit den betreffenden Regierungen über ein allgemeines,
auf den Grundsätzen vollkommener Reciprocität beruhen-
des Princip zu vereinigen, um die Unbegquemlichkeiten
getheilter Vormundschaften zu vermeiden.
§. 15.
In Verlassenschafts-Sachen gestatten Wir dem Haupt der
standesherrlichen Familie, die desfallsigen Verhandlungen und Aus-
einandersetzungen — insolange als hierüber kein Rechtsstreit ent-
steht — auf eine legale Weise vornehmen zu lassen.
§. 16 1.
Die im Besitz einer Standesherrschaft sich befindenden Häupter
der standesherrlichen Familien Unsers Großherzogthums, sind nach
den Prinzen Unseres Großherzoglichen Hauses, die vordersten ge-
bornen Stimmführer auf dem Landtage. Ihr Sitz= und Stimm-
Recht ruht auf ihren Besitzungen, und die Art und Weise der
Ausübung desselben sell durch Unsere Verfassungs-Urkunde näher
bestimmt werden.
S§. 17.
Weir bestätigen hiermit die, den Standesherrn des Großherzog=
thums in Unserer Verordnung vom 5ten Juni 1815 bewilligte
Befreiung ihrer Wohnungen von den Eingquartierungen.
C. 18.
Die Standesherrn haben für ihre Person alle Unsere Polizei-
Gesetze zu beobachten, sie stehen jedoch in Polizei-Sachen für sich
) Diesen & 16 hebt auf das Gesetz, die Zusammensetzung der
beiden landständischen Kammern vom 3. September 1849
Art. 25 n. 2. « ·