Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

50 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
deren Erziehung und die Verwaltung ihres Vermögens, 
nicht versäumt werde. 
en.) Alle diese Grundsätze und Vorschriften sind auch auf 
diejenigen standesherrlichen Minderjährigen anwendbar, 
deren ehemals reichsständische Besitzungen nur zum Theil 
unter Unserer Souverainität gelegen sind, wenn auch 
solche Minderjährige unter fremder Souverainität ihren 
Wohnsitz haben, indem über ihr, in Unseren Landen 
befindliches Vermögen, kein auswärtiger Souverain die 
obervormundschaftlichen Rechte ausüben kann. 
Wir sind indessen bereit, Uns in dieser Beziehung 
mit den betreffenden Regierungen über ein allgemeines, 
auf den Grundsätzen vollkommener Reciprocität beruhen- 
des Princip zu vereinigen, um die Unbegquemlichkeiten 
getheilter Vormundschaften zu vermeiden. 
§. 15. 
In Verlassenschafts-Sachen gestatten Wir dem Haupt der 
standesherrlichen Familie, die desfallsigen Verhandlungen und Aus- 
einandersetzungen — insolange als hierüber kein Rechtsstreit ent- 
steht — auf eine legale Weise vornehmen zu lassen. 
§. 16 1. 
Die im Besitz einer Standesherrschaft sich befindenden Häupter 
der standesherrlichen Familien Unsers Großherzogthums, sind nach 
den Prinzen Unseres Großherzoglichen Hauses, die vordersten ge- 
bornen Stimmführer auf dem Landtage. Ihr Sitz= und Stimm- 
Recht ruht auf ihren Besitzungen, und die Art und Weise der 
Ausübung desselben sell durch Unsere Verfassungs-Urkunde näher 
bestimmt werden. 
S§. 17. 
Weir bestätigen hiermit die, den Standesherrn des Großherzog= 
thums in Unserer Verordnung vom 5ten Juni 1815 bewilligte 
Befreiung ihrer Wohnungen von den Eingquartierungen. 
C. 18. 
Die Standesherrn haben für ihre Person alle Unsere Polizei- 
Gesetze zu beobachten, sie stehen jedoch in Polizei-Sachen für sich 
) Diesen & 16 hebt auf das Gesetz, die Zusammensetzung der 
beiden landständischen Kammern vom 3. September 1849 
Art. 25 n. 2. « ·
	        
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